Rückstellung für die Kosten einer (drohenden) Betriebsprüfung

  • 2 Minuten Lesezeit

Problemaufriss: Die Betriebsprüfung ist für den Steuerpflichtigen oftmals mit erheblichen Kosten für die Erfüllung allgemeiner Mitwirkungspflichten nach §§ 90 f., 145 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) verbunden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedarf es für die Rückstellung keiner Prüfungsanordnung zum Bilanzstichtag (mehr). Danach muss, wenn eine Betriebsprüfung zu erwarten ist, eine entsprechende Rücklage gebildet werden.

Neben dem Ob der Rückstellungsbildung besteht – wegen der verschiedenen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Ermittlungen – eine weitere Schwierigkeit oftmals darin, in welcher Höhe die Rückstellung zu bilden ist. 

Ob der Rückstellung

Eine Rückstellung ist für die Kosten einer Betriebsprüfung bereits dann zu bilden, wenn diese hinreichend wahrscheinlich ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2010, 3 K 2555/09). Voraussetzung ist nach dem BFH, dass eine Betriebsprüfung hinreichend zu erwarten ist (BFH, Urteil v. 6.6.2012, I R 99/10). Maßstab hierfür ist die Prognose, ob am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen die Erwartung einer Betriebsprüfung in der Zukunft sprechen.

Tipp

Demnach sind nicht alle Unternehmen von dieser Regelung betroffen. Entscheidend ist, ob für den Steuerpflichtigen (überhaupt) eine Betriebsprüfung zu erwarten ist. Nach dem BFH war diese im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zu 80 % wahrscheinlich. Der BFH orientierte sich hierbei an der Betriebsprüfungsordnung (BPO) als allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung.

Höhe der Rückstellung

Die für eine Betriebsprüfung anfallenden Kosten können enorm sein. Zu denken sind hier an die Kosten für einen (separaten) Raum und Arbeitsplatz für den Betriebsprüfer, Kosten für die den Betriebsprüfer betreuende Mitarbeiter, Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Die Grundsätze der Rückstellungsbildung aus dem Handelsrecht finden dabei auch im Steuerrecht Anwendung. Bei der Bewertung wird dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz aber durchbrochen. D. h. die Steuerbilanz ist die um die steuerlichen Besonderheiten korrigierte Handelsbilanz. Die angesprochenen Kosten für die Betriebsprüfung dürfen im Steuerrecht nur mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten bewertet werden.

Tipp

Zunächst sollten Sie feststellen, welche Kosten in Ihrem Unternehmen für eine Betriebsprüfung anfallen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Finanzämter Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe oftmals nur bei Verdachtsmomenten prüfen. Großkonzerne hingegen werden regelmäßigen Betriebsprüfungen unterzogen. Damit liegt oftmals auch nur bei diesen die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung bei 80 %.

Sprechen Sie uns an. Gerne prüfen wir mit Ihnen die Rückstellungsbildung für die Kosten einer drohenden Betriebsprüfung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kay Hübner

Beiträge zum Thema