Rücktritt und Schadensersatz beim Kauf eines kranken Pferdes

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Mängelgewährleistung beim Pferdekauf

Die Bandbreite potentieller Verwendungsmöglichkeiten von Pferden ist sehr weit gefächert. Pferde können primär zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Oder aber zum Sport – als Spring-, Voltigier- oder Dressurpferd. Oder sie werden ohne darüber hinausgehende Nutzung schlicht als Haustier gehalten. 

Besonders bei Pferdekaufverträgen spielt die beabsichtigte Verwendung häufig eine große Rolle. Doch auch unabhängig davon muss das im Zentrum des Kaufvertrages stehende Tier einige Eigenschaften mitbringen, um rechtlich nicht als mangelhaft zu gelten. 

Die kaufrechtlichen Regelungen – und insbesondere die zur Mängelgewährleistung – gelten auch für Tiere. Nicht jedoch ohne einige Besonderheiten, auf die in diesem Artikel eingegangen werden soll.

Zentrale Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche

Zwingend erforderlich für die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche ist das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe.

Wann genau das Pferd unter einem Mangel leidet, gibt § 434 BGB zu erkennen:

1.
Falls zwischen Verkäufer und Käufer im Rahmen des Vertragsschlusses explizit eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes vereinbart worden ist, muss das Tier diese Beschaffenheit auch aufweisen können.

2.
Wurde dagegen nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung des Pferdes vorausgesetzt, so muss sich das Tier auch für diese Verwendung eignen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Verwendung ist allerdings, dass der Käufer es dem Verkäufer hinreichend erkenntlich gemacht hat, welche spätere Nutzung für das Pferd vorgesehen ist. 

Soll das Pferd etwa für alle Beteiligten erkennbar als Zuchttier eingesetzt werden, dürfte es nicht zuchtunfähig sein.

3.
Ist aus dem Geschehen rund um den Vertragsschluss weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine vorausgesetzte Verwendung zu entnehmen, muss das Pferd sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pferden üblich ist und die der Käufer typischer Weise auch erwarten darf. 

Nicht erwarten darf man jedoch ein völlig der medizinischen Idealnorm entsprechendes Tier. Weicht das Pferd also von der physiologischen Norm ab, ohne dass Beeinträchtigungen bestehen, die klinische Symptome darstellen oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (sog. Röntgenbefund), liegt allein darin keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit.

Dass ein solcher Mangel bereits im Moment der Übergabe vorlag, hat grundsätzlich der Käufer zu beweisen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufvertrages (Verbraucher kauft das Pferd von einem Unternehmer) hilft die Vermutung des § 477 BGB, der dem Verkäufer die Beweislast für Mängel aufbürdet, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftreten.

Möglichkeit der Nacherfüllung beim Pferdekauf

Im Kaufrecht gilt der so genannte Vorrang der Nacherfüllung. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung. Er darf zunächst den Versuch unternehmen, seine Pflicht zur Übergabe einer mangelfreien Sache durch Nachlieferung oder Nachbesserung doch noch zu erfüllen. 

Bei einem Pferdekauf scheidet die Variante der Nachlieferung jedoch in den meisten Fällen bereits von vornherein aus. Zwar könnte man argumentieren, dass unter Umständen für bestimmte Zwecke jedes gleichwertige Pferd geeignet wäre. Üblicherweise werden Kaufverträge über Tier jedoch auf ein bestimmtes Tier beschränkt. 

Die damit verbundene Annahme einer Stückschuld ist aufgrund der Individualität jedes einzelnen Lebewesens und aufgrund der emotionalen Bindung zwischen Käufer und Pferd durchaus sinnvoll. 

Demnach schuldet der Verkäufer nicht die Übergabe irgendeines Pferdes, sondern gerade des speziell im Vorhinein ausgesuchten Tieres. Deshalb kommt die Nachlieferung eines vergleichbaren Pferdes nicht in Betracht.

Folglich bleibt im Rahmen der Nacherfüllung nur noch die Nachbesserung, also die Beseitigung des gerügten Mangels. Soweit Verletzungen und Krankheiten heilbar sind, könnte an eine Operation oder Heilbehandlung gedacht werden. 

Beides müsste vom Verkäufer allerdings lediglich dann übernommen werden, wenn eine vollständige Beseitigung des Mangels gesichert ist und dem Tier ein schmerzfreies Leben ohne weitere Beeinträchtigungen garantiert werden kann.

Rücktritt und Schadensersatz

Somit wird es in den meisten Fällen um Rücktritt und Schadensersatz gehen. Bei einem Rücktritt kann der Verkäufer das Vertragsverhältnis rückabwickeln, also das Tier zurückgeben und im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis einfordern. Mit einem Schadensersatzanspruch können dagegen etwa Tierarzt- oder Behandlungskosten geltend gemacht werden.



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