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Rücktritt vom Autokauf bei fehlender Herstellergarantie – BGH sagt ja!

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Der BGH hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 15.06.2016 (VIII ZR 134/15) entschieden, dass das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug in der Regel ein sog. Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB darstellt, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Käufer letztendlich mit Erfolg die Rückabwicklung des Kaufvertrages für einen Audi verlangt, da der Hersteller wegen unstreitig vorgenommener Manipulationen am Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer die Übernahme der Garantie verweigert hatte.

Damit hat der BGH seine langjährige Entscheidungspraxis geändert. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB galten bislang nur Faktoren, die der Sache selbst anhaften. Nach der neuen Rechtsprechung sind jetzt aber auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben, maßgeblich, wie z.B. eine Herstellergarantie, da in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird und die Herstellergarantie deshalb von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben kann.

Sollte sich bei einem gekauften Fahrzeug ein Defekt herausstellen, welcher nicht von einer Herstellergarantie übernommen wird, empfiehlt der Autor anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, ob und in welcher Form hier Rechte durchgesetzt werden können.


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