Im Juni 2004 erwarb ein Kunde einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, also ein acht Jahre altes Auto, mit einem Kilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 €. Unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs trat im Inneren desselben Wasser aus. Trotz wiederholter Versuche des Verkäufers konnte dieser den Mangel nicht beseitigen. Schließlich erklärte der Käufer fast ein Jahr später den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da der Verkäufer sich weigerte den Kaufpreis zurückzuzahlen und den Wagen zurückzunehmen, verklagte ihn der Käufer. Nachdem das Landgericht Duisburg ihm Recht gegeben hatte, wies das OLG Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, es habe nur ein geringfügiger Mangel vorgelegen. Dem ist der Bundesgerichthof (BGH) (5. November 2008 - VIII ZR 166/07) allerdings nicht gefolgt.
Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Mängel vorliegen und die Versuche der Mängelbeseitigung wiederholt fehlgeschlagen sind. Allerdings dürfen die gerügten Mängel nicht unerheblich sein.
Hier war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen waren, Abhilfe zu schaffen. Ein solcher Befund ist nach Wertung des BGH grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen, weil er "für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen."
Die Mängel sind auch deswegen nicht als unerheblich einzustufen, weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und weil das Fahrzeug zur Kategorie der Geländewagen gehört. Der Bundesgerichtshof konnte auch nicht erkennen, warum ein Käufer eines normalen Pkw bereit sein soll, Abstriche zu machen, was das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Überdies wies er darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt, das mit den großen - heute SUV genannten - Geländewagen der Hersteller Mercedes-Benz, BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Der BGH konnte keinen Grund erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren - Gebrauchtwagens dieser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine.
Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Kauf gebrachter Sachen Mängel auftreten können, die der Verkäufer zu beseitigen hat. Ist er trotz wiederholter Versuche nicht in der Lage, die Mängel zu beseitigen, so ist der Käufer sogar zum Rücktritt berechtigt. Voraussetzung ist aber, dass der Mangel nicht unerheblich ist und zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts auch nach wie vor vorliegt.
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