Rücktritt vom Kaufvertrag bei Mangel

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Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, will der Käufer verständlicherweise häufig vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückerhalten. In diesem Beitrag wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen man als Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. 

Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Welche Frist angemessen ist, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Die Frist sollte daher nicht zu kurz bemessen werden. Hat der Verkäufer bereits vergeblich  versucht den Mangel zu beseitigen, kann dem Käufer ebenfalls ein Recht zum Rücktritt zustehen, da die Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt.

Ferner kann der Käufer in einigen Fällen auch zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist für die Nachbesserung zu setzen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ferner ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer seine Leistung nicht termingerecht erbringt und aus den Umständen deutlich hervorging, dass die termingerechte Leistungserbringung für den Käufer wesentlich ist. 

Eine Fristsetzung ist ferner dann entbehrlich, wenn der Verkäufer den Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht hat, zB durch das Verschweigen eines Mangels. In dieser Konstellation geht es dann allerdings nicht um den Rücktritt, sondern die Anfechtung des Vertrages. In der Konsequenz kann der Käufer, wie beim Rücktritt, den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Zu beachten ist jedoch, dass sich der Käufer in einigen Fällen eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss, etwa wenn es um die Rückgabe eines Pkw geht. 

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