Rücktritt von einer Prüfung

Rechtsgebiete: Prüfungsrecht, Verwaltungsrecht, Hochschulrecht
Rechtstipp vom 22.12.2010

Checkliste, die man auf jeden Fall peinlichst beachten sollte:

  • u n v e r z ü g l i c h zurücktreten, d.h. In aller Regel spätestens v o r der Abgabe! Auch dann, wenn man zur Prüfung gar nicht erschienen ist.
  • Sofort einen Arzt aufsuchen und diesen bitten, die Prüfungsunfähigkeit unter genauer Angabe der Diagnose und der Symptome zu bescheinigen. Wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht oder das Prüfungsamt dies verlangt, unverzüglich einen Hochschul- oder Amtsarzt aufsuchen.
  • Den Rücktritt noch einmal zusätzlich ausdrücklich schriftlich und unverzüglich erklären. Die Übersendung nur eines Attestes reicht nicht aus. Ggfs. schon zuvor dem Prüfungsamt eine telefonische Nachricht zukommen lassen.

Aachen, den 21.12.10

Dr. Groß

Rechtsanwalt


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