Rückzahlung von Sozialhilfe durch die Erben

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Grundsätzlich muss Sozialhilfe, die zu Recht bewilligt wurde, vom Bedürftigen nicht zurückgezahlt werden. 

Keine Erstattung oder Rückzahlung von Sozialhilfe

Sie kann aber von den Erben oder dem Ehegatten des verstorbenen Bedürftigen (und von den Erben des Ehegatten des Bedürftigen, wenn dieser vor dem Bedürftigen verstirbt) nach § 102 Abs. 1 SGB XII zurückgefordert werden. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt, § 102 Abs. 2 SGB XII. Begrenzt ist die Rückzahlungspflicht der Höhe nach auf das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs.1 SGB XII. Zurückgezahlt werden muss für den Leistungszeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall. 

Ausnahme, wenn der Nachlass werthaltig war

Liegt der Wert des Nachlasses unter der Freibetragsgrenze (2.454 € (2017)) wird der Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachlass weniger als 15.340 € wert ist, wenn der Erbe im Todeszeitpunkt mit dem Bedürftigen verheiratet oder verwandt war oder häuslich zusammengelebt hat und ihn gepflegt hat.

Freibeträge bei Erstattung von Sozialhilfe

Die Erben werden auch dann nicht zurückzahlen müssen, wenn im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt, § 102 Abs. 3 SGB XII.

Sämtliche Erben haften als Gesamtschuldner. Das Sozialamt hat bei der Ermessensentscheidung, wer zur Zahlung des vollen Betrages herangezogen wird, alle Umstände des Einzelfalles zu beachten. Eine nicht gerechtfertigte Mehrbelastung des einen gegenüber dem anderen Erben muss vermieden werden.

Sozialamt muss Ermessen ausüben bei Rückforderung

Der Erstattungsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Tod des Bedürftigen, § 102 Abs. 4 SGB XII.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 7/12 R)

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Rechtsanwalt Dirk Wittstock


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