Veröffentlicht von:

Rückzahlungsanspruch gegenüber Bank bei widerrufenem Dauerauftrag

  • 2 Minuten Lesezeit

LG Berlin bejaht direkten Rückzahlungsanspruch einer Kontoinhaberin gegenüber ihrer Bank, da die Bank einen zuvor widerrufenen Dauerauftrag eingelöst hatte (LG Berlin, Urteil vom 16. 12. 2014 – 10 S 8/14).

In zweiter Instanz hatte das Landgericht Berlin über die Berufung einer Bank zu entscheiden, die in erster Instanz gegenüber ihrer Kundin verloren hatte. Die Bankkundin hatte in ihrer Eigenschaft als Klägerin direkt gegenüber der Bank die Zahlung einer von der Bank fehlgeleiteten Überweisung verlangt. Hintergrund war, dass die Klägerin einen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung an ihre Vermieterin eingerichtet hatte. Diesen Auftrag hatte die Klägerin gegenüber der beklagten Bank widerrufen. Die Klägerin wollte insoweit Mietminderungsansprüche gegenüber der Vermieterin durchsetzen.

Zwei Wochen später führte die beklagte Bank dennoch die Überweisung aus. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab der Verbraucherin Recht und verurteilte die Bank zur direkten Zahlung an die Klägerin.

Hiergegen richtete sich die Berufung der beklagten Bank, die damit argumentierte, es hätte geprüft werden müssen, ob der Klägerin gegenüber der Vermieterin ein direkter Rückzahlungsanspruch zugestanden hätte. Jedenfalls hätte eine Verurteilung nur gegen Abtretung der Direktansprüche der Bankkundin gegenüber der Vermieterin erfolgen dürfen.

Dies verneinte das Landgericht Berlin in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts. Zunächst war die Bank nach den Entscheidungsgründen gemäß § 675u S. 2 BGB verpflichtet, wegen des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs durch Gutschrift auf das Zahlungskonto den alten Kontostand wieder herzustellen, der im Falle der nicht fehlgeleiteten Überweisung bestanden hätte.

Die Bank hatte jedoch mit einem Anspruch aus Bereicherungsrecht aufgerechnet. Zwar bejahte das Gericht die Befreiung der Klägerin von den Mietzahlungspflichten, da zu dem Mietminderungsanspruch nicht hinreichend vorgetragen worden war. Das Landgericht Berlin verneinte jedoch den Gegenanspruch der Bank wegen der abschließenden Wertung des § 675 u BGB. Durch die Regelung des § 675 u BGB ist nach den Urteilsgründen abschließend eine Regelung über die wechselseitig bestehenden Ausgleichs- und Erstattungsansprüche eingeführt worden. Dem Bankkunden als Zahler wird gegenüber der Bank als Zahlungsdienstleisterin zugesprochen, von den Folgen unautorisierter Zahlungen durch die Bank freigestellt zu werden. Könnte die Bank mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aufrechnen, würde dieser Zweck gerade vereitelt und die gesetzgeberische Zielsetzung unterlaufen. Es bleibt insoweit der Bank unbenommen, einen Direktanspruch gegenüber der Zahlungsempfängerin, hier der Vermieterin, zu verwirklichen.

Mit dem Urteil des Landgerichts Berlin wird klargestellt, dass der Bankkunde aus der Rückabwicklung nicht autorisierter Zahlungsdienste herausgehalten werden soll. Vor dem Hintergrund der für die Bankkunden bei nicht autorisierten Überweisungen bestehenden Insolvenzrisiken eine begrüßenswerte Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches in der Sache jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema