Ruhen der Leistungsbezüge,- was ist das?

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Sozialrecht
Rechtstipp vom 11.03.2010

Jeder kennt aus Funk und Fernsehen die Sperrfrist. Diese wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer irgend etwas im Verhältnis zur Agentur für Arbeit falsch macht.

Insbesondere beim Aufhebungsvertrag neigt die AA dazu, eine solche Sperrfrist zu verhängen.

Fazit: Es gibt erst einmal kein Geld von der Agentur.

Was die Wenigsten wissen ist das Rechtsinstitut des RUHENS DER LEISTUNGSBEZÜGE:

Dieser tolle Begriff heißt nichts anderes, als dass Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht verfallen, sondern dass diese erst einmal ruhen, dass Sie also für eine bestimmte Zeit kein Geld bekommen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird quasi nach hinten verschoben.

Beispiel: Sie schließen einen Aufhebungsvertrag. Dann prüft die AA immer, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Ist diese nicht eingehalten, sagt man, dass Sie ja eigentlich erst später „Kunde" bei der Agentur für Arbeit geworden werden. Es kommt dann zum Ruhen der Leistungsbezüge. Man sagt es Ihnen zwar nicht direkt, aber im Zweifel läuft es darauf hinaus, dass Sie erst einmal Ihre Abfindung verbrauchen sollen.

Im Ergebnis sind Sie dann u.U. dreimal gestraft:

1.) Es gibt keine Steuerfreibeträge mehr.

2.) Es gibt eine Sperrfrist.

3.) Das Ruhen der Leistungsbezüge wird angeordnet.

Das kann man günstiger regeln.

Rechtsanwalt Borth

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