Rechtstipp vom 29.09.2008

Rundfunkgebühren und GEZ

Wer muss in Deutschland Rundfunkgebühren zahlen?

Entgegen einer weitverbreiteten bewussten wie auch unbewussten Ignoranz fallen prinzipiell insbesondere auch in jedem Privathaushalt Gebühren für dort betriebene Fernseher und Radios an. Gebührenpflichtig sind darüber hinaus aber auch die Geräte in Zweitwohnungen, Campingwagen oder am Arbeitsplatz sowie Autoradios oder Empfangskarten im Computer. Zu beachten ist dabei, dass die Gebührenpflicht entsteht, wenn man ein Radio-oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, sprich Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Ein Fernseher mit integriertem DVD- oder Videoabspieler fällt daher unter die Gebührenpflicht, auch wenn das Gerät gar nicht als Fernsehgerät genutzt wird. Besonderheiten gelten auch beim ehelichen Haushalt. Die Anmeldung von einem Radio und/oder einem Fernsehgerät ist ausreichend, wenn die Geräte gemeinsam genutzt werden. Nutzt dagegen ein Partner ein Gerät für sich allein (z.B. Radio im Arbeitszimmer) fällt die Gebühr wieder an. Lediglich in bestimmten Fällen ist auf Antrag eine Befreiung von den Gebühren möglich, insbesondere bei Schülern und Studenten. Pro Monat belaufen sich die Gebühren ab April 2005 auf 17,03 Euro.

An wen werden die Gebühren bezahlt?

Zuständig ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln, also die GEZ. Der Hauptteil der Gebühren schießt der ARD und dem ZDF zu. Der übrige Teil wird an Deutschland Radio, Arte, Kinderkanal, Phoenix und die Landesmedienanstalten weitergeleitet. Anmeldeformulare erhält man problemlos in Zeitschriftenläden oder über das Internet.

Welche Befugnisse hat die GEZ?

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung hat die GEZ keineswegs polizeiliche Eingriffsrechte. Wer keine Rundfunkgeräte besitzt oder diese bereits angemeldet hat, darf prinzipiell in keiner Weise durch die GEZ behelligt werden. Er darf jedwede Anfragen getrost ignorieren. Lediglich dann, wenn konkrete Hinweise auf ein nicht angemeldetes Gerät vorliegen, besitzt die GEZ gegenüber dem Bürger ein Auskunftsrecht, dass gegebenenfalls sogar unter Androhung eines Zwangsgeldes erzwungen werden kann.

Wann darf die GEZ sich auf einen konkreten Hinweis auf ein nicht angemeldetes Gerät berufen?

Solche Hinweise sind sehr großzügig auszulegen. Prinzipiell dürfen die Mitarbeiter der GEZ miteinander anhand eines Verzeichnis die Häuser und Wohnungen ablaufen oder nach äußerlichen Anhaltspunkten suchen. Ist der auf dem Namensschild ausgewiesene Bewohner nicht registriert, betreibt jedoch eine Satelliten-Antenne auf dem Balkon, ist der konkrete Verdacht klar. Üblich sind darüber hinaus allerdings auch eine ganze Reihe sonstiger Erkundigungen ohne Eingriff in das befriedete Besitztum, wie insbesondere die Kontrolle der Kabelanschlüsse im Keller, etwa mit Hilfe des Hausmeisters oder die Kontaktaufnahme mit Nachbarn. Ebenso lässt sich der Betrieb von Fernseher oder Radius oft von außen hören bzw. an den Fenstern sehen. Standardmaßnahme ist es schließlich, schlicht in nicht registrierten Wohnungen zu klingeln und nach etwaigen Geräten zu fragen. Selbst dann, wenn der GEZ-Mitarbeiter keinen konkreten Verdachtsgrund benennt, ist es durchaus häufig, dass die Befragten in Unkenntnis der Rechtslage spontan den Besitz nicht angemeldeter Geräte eingestehen.

Was darf die GEZ nicht?

Wie bereits angesprochen haben die Mitarbeiter der GEZ keinerlei Eingriffsrechte. Verweigert der angetroffene Bewohner jegliche Auskunft, muss der Mitarbeiter der GEZ wieder gehen. Insbesondere hat er

keine Befugnis, ohne ausdrückliche Erlaubnis die Wohnung zu betreten, dort nach erlaubtem Eintritt trotz Verweisung weiter zu verweilen oder sich sonst ohne Erlaubnis auf befriedetem Besitztum, wie etwa im Garten zu bewegen. Auch dann, wenn der Betrieb eines nicht angemeldeter Gerätes vor Ort eingestanden wird, erwächst daraus selbstverständlich keinerlei Recht zu einer Kontrolle der Wohnung.

Welche Tricks nutzen die Mitarbeiter der GEZ?

Die individuellen Ideen der einzelnen Mitarbeiter zur Steigerung ihrer Erfolgsquote sind selbstverständlich geheim und immer wieder neu. Auf der Hand liegen natürlich gewisse Fangfragen. Beliebt ist etwa die Frage nach fernsehspezifischen Informationen. Mancher GEZ-Mitarbeiter gibt sich gerne als Marktforscher aus und stellt unverfängliche Fragen zum aktuellem Programm. In der Regel treffen solche Fragen den Bewohner so beiläufig und unerwartet, dass die Falle problemlos funktioniert. Insbesondere dürfte sich aus Sicht der GEZ-Mitarbeiter empfehlen, solche Besucher beispielsweise zur Hauptfernsehzeit oder am frühen Nachmittag durchzuführen, wenn die Fernseher in Betrieb sind, oder etwa vorzugsweise Kinder oder deren Mütter an der Tür angetroffen werden.

Wann muss man mit Besuch der GEZ rechnen?

Zur Zeit hat die GEZ bundesweit mindestens 1500 Außendienstmitarbeiter. Die Wahrscheinlichkeit eines Besuchs ist für einen einzelnen Tag betrachtet also relativ gering. In Hinblick auf die Tageszeiten gibt es keine zwingenden Vorschriften. Soweit ersichtlich, sind die Mitarbeiter der GEZ jedenfalls nicht zur Unzeit tätig, mithin grundsätzlich nur in der Zeit von etwa 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Kann die GEZ etwa Fernseher mit Messgeräten anpeilen?

Ebenfalls entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es nirgendwo GEZ-Mitarbeiter, die mit sogenannten Funkpeilwagen durch die Gegend fahren. Derartige Wagen gibt es nicht. Funkpeilwagen werden im Zivilleben ausschließlich vom Störungsdienst der Telekommunikationsregulierungsbehörde benutzt, um aktive Sender, insbesondere zur Unterbindung von Funkstörungen ausfindig zu machen. Messwagen gibt es zur Entdeckung von Schwarzsehern ebensowenig wie zur Ermittlung von Einschaltquoten. Insofern handelt es sich allein um ein hartnäckiges Gerücht.

Welche Strafen drohen dem Schwarzseher?

Im Ernstfall sind in Geldbußen bis zu 1000 € zu erwarten, also nicht nur eine bloße Nachzahlung für die mutmaßlich gebührenfrei genutzte Zeit. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine einvernehmliche Regelung. Die Mitarbeiter der GEZ sind zwar ebenso wenig berechtigt, an der Tür Gebühren zu kassieren wie auch Nachlässe aus Kulanz zu gewähren. Hinsichtlich der zugrundezulegenden Dauer der gebührenfrei Nutzung dürfte allerdings auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Betroffenen ein weiter Spielraum in Betracht kommen. Unbedingt abzuraten ist allerdings von nachweisbarer falschen Angaben. Lässt sich der Nachweis einer bewusst wahrheitswidrigen Auskunft führen, riskiert man eine Strafanzeige wegen versuchten Betrugs. Je nach Einkommen und persönlichen Verhältnissen droht dann eine Geldstrafe, die die mögliche Buße noch bei weitem übersteigen kann.

Gibt es im Falle der Entdeckung gute Ausreden?

Auf die Strafbarkeit wegen Betrugs sei nochmals eindringlich hingewiesen. Selbstverständlich gibt es inoffiziell gute und weniger gute Ausreden. Wenig Glauben dürfte auch weiterhin der üblichen Beteuerung geschenkt werden, man habe von der Gebührenpflicht nichts gewusst. Ungeschickt ist auch die gelegentliche Einlassung, man habe sich gerade erst das Gerät gekauft, sofern man nicht gleichzeitig einen entsprechenden Beleg vorweisen kann oder aber schon seit Wochen keinen Staub mehr entfernt hat. Ebenso wenig wird eine solche Ausreden, wenn der GEZ-Mitarbeiter beispielsweise gerade durch die letzte Fernsehzeitung im Hausmüll auf den Fall aufmerksam geworden ist. Eine Chance hat vielleicht, wer das ausgefüllte Anmeldeformular mit aktuellem Datum noch auf den Tisch legen hat und gerade nur vergessen hat, dieses zur Post zu bringen.

Was gibt es neues?

Ab dem 1.1.2007 entfällt die befristete Freistellung von der Gebührenpflicht für Internet-PCs. Neuartige Rundfunkgeräte werden ebenfalls gebührenpflichtig, da sie den Rundfunkempfang über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichen. Auch die Tatsache, dass bereits Verfassungsbeschwerde gegen diese Neuregelung erhoben wurde, ändert nichts daran: internetfähige PCs, Laptops und UMTS-Handys werden gebührenpflichtig. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn in Privathaushalten bereits für ein Empfangsgerät bezahlt wird. Dann gilt der PC als gebührenbefreites Zweitgerät.

Kanzlei Dr. Esch & assoziierte Kollegen

(Stand: September 2007)


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