Sachmangel beim Unternehmenskauf

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil, Az. 4 U 137/06, darauf hingewiesen, dass beim Unternehmenskauf die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens ist.  

So kann nach Ansicht der entscheidenden Richter ein Sachmangel in Betracht kommen, wenn die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurückbleibt. In diesem Fall kann ein Sachmangel des verkauften Unternehmens vorliegen. 

Die Rechtsfolgen eines solchen Mangels können für beide Seiten verheerend sein. Aus diesem Grund ist es ratsam, derartige Eventualitäten im Unternehmenskaufvertrag zu regeln. 

So argumentierte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die im Streitfall enthaltene Bestimmung des Kaufvertrages, dass der Kaufpreis nachträglich reduziert werden solle, wenn sich bestimmte Kundenforderungen als uneinbringlich herausstellten, wurde dahingehend ausgelegt, dass dies üblicherweise als Regelung über die Modalitäten einer Minderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen ist (OLG Karlsruhe, 4 U 137/06).  

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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