Satellitenschüssel: Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Mieter
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Heute hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen richtungsweisenden Beschluss bezüglich der Zulässigkeit von Satellitenschüsseln gefällt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter darf ein Vermieter das Anbringen von Satellitenschüsseln nur im Einzelfall verbieten. Dabei sind die konkreten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Beschwerde von ausländischen Mietern
Die Verfassungsbeschwerde wurde von türkischen Mietern mit turkmenischer Abstammung eingereicht, die sich ihrer eigenen Tradition und turkmenischen Sprache verbunden fühlen, obwohl sie selbst nie im Herkunftsgebiet gelebt haben. Um das turkmenische Fernsehprogramm empfangen zu können, hatten die Mieter an der Hausfassade ihrer Mietwohnung eine Parabolantenne angebracht. Dies geschah ohne Zustimmung der Vermieterin, obwohl dies eigentlich so im Mietvertrag vereinbart war.
Klagen der Vermieterin zunächst erfolgreich
Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht und forderte die Entfernung der Parabolantenne. Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Vermieterin recht und verurteilten die Mieter, die Parabolantenne zu beseitigen. Dagegen reichten die Mieter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.
Verletzung der Informationsfreiheit
Das höchste deutsche Gericht attestierte, dass die Beseitigung der Satellitenschüssel eine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs Grundgesetz (GG) darstellt. Dieses Grundrecht hätten die Gerichte in dem vorliegenden Fall beachten müssen, so der Erste Senat. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gebietet nach Ansicht der Verfassungsrichter eine umfassende Interessenabwägung aller Beteiligten.
Konkrete Interessenabwägung
Im vorliegenden Fall war also einerseits das Interesse des Vermieters zu beachten, dass der Wert seiner Immobilie optisch erhalten bleibt. Auf der anderen Seite hatten die Mieter ein Interesse daran, Sender aus ihrem Heimatland zu empfangen. Konkret konnten diese nur über Satellit, nicht aber über den Kabelanschluss des Miethauses empfangen werden.
Gerichten gelingt Abwägung nicht
Hier waren sowohl dem Amtsgericht als auch dem Landgericht Fehler bei der Interessenabwägung unterlaufen. Das Amtsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass Turkmenisch lediglich ein türkischer Dialekt und keine eigene Sprache sei. Mit dem Vorbringen der Mieter hat es sich zudem nicht sachlich auseinandergesetzt. Dem hat sich das Landgericht im Berufungsverfahren in einem schlichten Satz angeschlossen.
Aufklärung der Interessenlage
Art. 5 GG erfordert jedoch eine angemessene Berücksichtigung bei der Interessenabwägung, die sich an der konkreten Situation zu orientieren hat. Daher hat das BVerfG die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dies wird nun genau zu klären haben, in welchem Umfang die turkmenische Sprache den Lebensalltag der Mieter prägt und inwieweit ihr Informationsinteresse möglicherweise auch mit den im Haus zu empfangenden, türkischen Fernsehsendern ausreichend berücksichtigt wird.
Folgen aus dem Beschluss
Einmal mehr haben die Verfassungshüter die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit betont. Es muss auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ausreichend berücksichtigt werden. Sicherlich lässt sich anhand des Beschlusses nicht pauschal ableiten, dass Satellitenschüsseln grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden dürfen. Bei der Entscheidung jedoch sind die Gerichte angehalten, sauber und anhand der konkreten Umstände festzustellen, welches Interesse überwiegt.
(BVerfG, Beschluss v. 31. März 2013, Az.: 1 BvR 1314/11)
(WEL)
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