Schadenersatz bei Geldanlagen vor Eintritt der Verjährung geltend machen

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Geldanlagen erfüllen längst nicht immer, was sich der Anleger von der Investition versprochen hat. Verlorenes Geld muss jedoch nicht endgültig abgeschrieben werden. Häufig haben Anleger die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dabei ist jedoch der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Denn zum Jahresende droht regelmäßig die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Daher ist es ratsam in den verbleibenden Wochen des Jahres die Geldanlage noch einmal kritisch zu betrachten. Anleger sollten sich fragen, ob sich die Renditeerwartungen erfüllt haben, Auszahlungen, Zinszahlungen oder Rückzahlungen termingerecht und vollständig geflossen sind oder es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Um finanzielle Verluste abzuwehren, sollten daher rechtliche Möglichkeiten genutzt werden.

Vielen Anlegern ist häufig nicht bewusst, dass sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können. So können beispielsweise fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Emissionsprospekten zu Schadenersatzansprüchen führen. Ansprüche können aber auch gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Ob Fondsbeteiligungen, Anleihen, Genussrechte und Inhaberschuldverschreibungen oder Nachrangdarlehen und Gold-Investments – für Anleger geht mit der Beteiligung an Kapitalanlegen ein Risiko einher und oft genug sind die Anlagen gefloppt oder stehen davor und es drohen erhebliche finanzielle Verluste. Um das zu verhindern, sollten rechtzeitig Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dabei müssen die Verjährungsfristen im Blick behalten werden.

Einerseits gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Schadenersatz begründen oder sie zumindest hätte haben müssen. Nach drei Jahren ist der Anspruch verjährt. Entsteht der Schadenersatzanspruch z.B. im Laufe des Jahres 2018 tritt die Verjährung am 31.12.2021 ein.

Darüber hinaus ist auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist zu beachten. Hier verjähren Schadenersatzansprüche endgültig auf den Tag genau zehn Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist.

Für Anleger ist es daher ratsam, rechtzeitig zu handeln, wenn sie den Verdacht haben, dass es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Geldanlage gibt. Dann sollten frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


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