Schadenersatz für Audi Q7 im Abgasskandal

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Die Audi AG muss im Abgasskandal einen Audi Q7 3.0 Liter TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23. April 2021 entschieden (Az.: 3 O 550/20).

Der Kläger hatte den Audi Q7 im Mai 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Drei-Liter-Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Modell wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung geltend. Anhand verschiedener Parameter werde erkannt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Ist dies der Fall, käme eine Aufheizstrategie zum Einsatz, um die Abgasrückführungsrate zu erhöhen und den Stickoxid-Ausstoß zu senken. Außerdem werde die AdBlue-Zufuhr im Prüfmodus erhöht, um die Emissionen zu senken. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr würde der Stickoxid-Ausstoß wieder steigen. Zudem komme bei der Abgasrückführung noch ein sog. Thermofenster zum Einsatz. Gegenüber dem KBA seien diese unzulässigen Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden, so der Kläger.

Das LG Berlin entschied, dass der Kläger sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz habe.

Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert habe, führte das LG Berlin aus. Audi habe den Vorwurf nicht widerlegen können.

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung oder zumindest Betriebsbeschränkungen gedroht. Audi habe das Fahrzeug mit einem Sachmangel bewusst in den Verkehr gebracht und damit sittenwidrig gehandelt. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so das LG Berlin. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsengschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Zahlreiche Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Die geschädigten Fahrzeughalter haben gute Chancen Schadenersatz durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Naumburg und Frankfurt a.M. Audi bei diesen Fahrzeugen zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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