Schadenersatz- und Versorgungsansprüche bei möglichen Impfschäden – Teil 2

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Am 06.10.2021 haben wir in einem Artikel über die Thematik von Ansprüchen wegen möglicher Impfschäden geschrieben:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/covid-19-impfung-schadenersatz-und-versorgungsansprueche-bei-moeglichen-impfschaeden-194091.html

Da mittlerweile auch in den Medien über schwere Impfnebenwirkungen berichtet wird, haben wir zu dieser Thematik einen weiteren Beitrag verfasst. Im Fokus des Artikels stehen Fragen rund um die Haftung der Ärzte und die Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB. 

Jeder medizinische Heileingriff stellt grundsätzlich zunächst eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfällt, wenn eine wirksame Einwilligung der zu impfenden Person vorliegt. Eine solche wirksame Einwilligung erfordert aber eine umfassende und verständliche Aufklärung, die zeitlich vor dem körperlichen Eingriff liegen muss. Die Anforderungen der Aufklärung sind in § 630 e BGB normiert.

Danach ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.(...)"

Wie den gesetzlichen Anforderungen in § 630 e BGB schon entnommen werden kann, geht es dabei nicht um die Frage eines etwaigen Behandlungsfehlers/einer ärztlichen Fehlbehandlung, sondern um die Risiken, die mit jedem medizinischen Eingriff verbunden sind, und den Nutzen, der aus der jeweiligen ärztlichen Maßnahme erzielt werden kann. Aspekte, die also auch der fehlerfrei handelnde Arzt nicht beeinflussen kann. Gerade in diesem Zusammengang stellen sich viele Fragen des Umfangs der Aufklärung. Man muss klären, ob im konkreten Einzelfall über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt wurde. In unserem Beitrag werden einzelne Aspekte dazu aufgegriffen.

Sofern Sie den Verdacht oder die Gewissheit haben, dass bei Ihnen eine schwere Impfkomplikation eingetreten ist, sollten Sie den Weg zu einem Rechtsanwalt nicht scheuen. Sie können dann im Rahmen einer persönlichen Erstberatung Ihre Leidenssituation schildern und mit dem Anwalt die Möglichkeit der Durchsetzung etwaiger Versorgungs- und Schadenersatzansprüche erörtern. 

Den ganzen Artikel finden Sie auf unserer Homepage unter:

https://www.raewellmann.de/veroeffentlichung/schadenersatz-und-versorgungsansprueche-bei-moeglichen-impfschaeden-teil-2.html

Carsten Jakob

Fachanwalt für Medizinrecht/Verkehrsrecht
Rechtsanwalt/ Partner der Sozietät
Wellmann und Kollegen in Darmstadt

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Telefon 06151 24500 – Kanzlei Wellmann & Kollegen, Schuchardstr. 14, 64283 Darmstadt

Foto(s): Wellmann & Kollegen Rechtsanwälte

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