Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Schäden durch genehmigte Tierhaltung?

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Kratzer auf dem Parkettboden durch Hundekrallen

Ein Vermieter, der in der Mietwohnung die Haltung eines Hundes genehmigt hat, hat nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der durch den Hund verursachten Kratzer auf dem Parkettboden. Im dem vom Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 162 C 939/13, entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter von seinem ehemaligen Mieter Schadenersatz wegen Kratzer auf seinem Parkettboden. Der Mieter wies die Ansprüche mit dem Argument zurück, dass die Hundehaltung vom Vermieter bei Mietvertragsschluss genehmigt worden sei. Der Vermieter habe insbesondere in Kenntnis von der Größe des Hundes (im Fall ging es um einen großen Labrador) und in Kenntnis des empfindlichen Parkettbodens in seiner Mietwohnung die Hundehaltung genehmigt. Daher könne er nicht nachträglich einen Schadenersatzanspruch aus der von ihm genehmigten Tierhaltung herleiten.  

Grundsätzlich keine Schadenersatzspricht des Mieters

Das Amtsgericht Koblenz ist letztlich der Argumentation des Mieters gefolgt und hat entschieden, dass die durch den Hund verursachten Kratzer vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache noch umfasst sind. Nur wenn infolge der zunächst genehmigten Tierhaltung Schäden entstehen, die nicht mehr auf eine artgerechte und damit von der Genehmigung gedeckten Tierhaltung zurückzuführen sind, kommt ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht.

Das Amtsgericht Koblenz ging sogar noch einen Schritt weiter und erklärte die Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Mieter für alle Schäden aus der Tierhaltung hafte, für unwirksam. Die Klausel benachteilige einen Mieter unangemessen, sofern es um Schäden geht, die durch eine genehmigte Tierhaltung im Rahmen der artgerechten Tierhaltung entstanden seien.

Ausnahmsweise doch Schadenersatzspricht des Mieters

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte mahnt aber dazu, dieses Urteil nicht als Freibrief für einen sorglosen Umgang mit dem fremden Mietobjekt zu sehen. Von einer artgerechten Tierhaltung kann nämlich schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Hund beispielsweise ständig an einer bestimmten Stelle scharrt. Entsprechende Schäden sind auch nicht mehr von der genehmigten Tierhaltung umfasst und stellen demgemäß auch keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar. Im Einzelfall muss also genau hingesehen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Tierhaltungsschäden begründet ist.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt sowohl Mieter als auch Vermieter in allen Belangen des Mietrechts.


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