Ein Versicherungsnehmer muss einen Schadenseintritt unverzüglich bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadenersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, das Versicherungsunternehmen den Versicherungsschein aber noch nicht zugesandt hat, betont das Amtsgericht (AG) München.
Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als es dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für die Versicherung erhielt, meldete es den Schaden, reichte die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangte von der Versicherung die Erstattung der Kosten.
Diese lehnte jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts sechs Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht hafte.
Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München und verlangte Zahlung von 3.700 Euro. Die Anzeige nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß § 8 des Versicherungsvertrages sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.
Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt. Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten. Bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden, so das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010, 244 C 26368/09, rechtskräftig
Bewertung
2 von
3 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert