Schadensersatz bei Verzug des vormerkungswidrig Eingetragenen

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Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmunganspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB und § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Im vorliegenden Fall konnten die als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Kläger ihr Anwesen nicht lastenfrei an einen Erwerber übereignen, weil die vom Voreigentümer personenverschiedene Beklagte nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger dort die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken erwirkt hatte und sich weigerte, deren vorbehaltloser Löschung zuzustimmen. Hierauf vereinbarten die Kläger mit ihren Käufern, deren angefallene Kosten für die Bereitstellung des Finanzierungskredites zu tragen und verlangten von der Beklagten den Ersatz dieses sowie ihres eigenen Verzögerungsschadens nebst Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken.


Der BGH hat bislang die Anwendbarkeit der vorstehenden Regelungen auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB verneint, da dieser Anspruch nur ein Hilfsanspruch sei und sich der Auflassungsgläubiger wegen des durch die Verzögerung der Auflassung entstehenden Schadens an den Auflassungsschuldner, d.h. den Verkäufer, halten müsse. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hält er hieran nicht mehr fest. Maßgeblich ist nunmehr eine Haftung für jede vom Schuldner zu vertretende Verletzung einer Leistungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht oder einen originären oder Hilfsanspruch handelt. Hierzu zählen auch Leistungspflichten aus dinglichen Ansprüchen. Als unselbständiger Hilfsanspruch dient § 888 BGB der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruches  durch die Erwirkung der grundbuchlich notwendigen Bewilligung des Betroffenen. Der Vormerkungsschuldner ist hierzu nicht in der Lage, da er die erforderlichen Erklärungen nicht selbst abgeben kann. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der durch die verzögerte Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen entstehende Schaden eine Folge dessen Pflichtverletzung und nicht einer solchen des Vormerkungsschuldners. Allein Ersterer kann den der Vormerkung entsprechenden Rechtszustand herbeiführen und und ist daher in § 888 BGB auch gesetzlich zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet.


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