Schadensersatz gegen die Stadt bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

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Ein Kind hat ab der Vollendung des ersten Lebensjahres gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Kita) oder bei einer Tagespflegeperson. So soll es auch den Eltern von kleinen Kindern ermöglicht werden, wieder in den Beruf zurückzukehren.

Derzeit stehen in vielen Kommunen in NRW aber keine ausreichenden Plätze zur Verfügung, um diesen Rechtsanspruch erfüllen zu können. Es reicht nicht aus, wenn die Eltern nur darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, über die sog. Kontaktstelle Kindertagespflege einen Platz bei einer Tagespflege zu bekommen. Vielmehr muss ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz bei einer Tagespflege nachgewiesen werden.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2016 (BGH, 20.10.2016 – III ZR 278/15), liegt eine sog. Amtspflichtverletzung vor, wenn die Kommune diese gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllen kann. Das hat zur Folge, dass der Elternteil, der nicht wie geplant wieder arbeiten kann, weil das Kind nicht betreut ist, einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommune geltend machen kann. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Verdienstausfall. Von dem Verdienstausfall werden aber die städtischen Gebühren abgezogen, die die Eltern hätten zahlen müssen, wenn sie einen Platz bekommen hätten.

Die Eltern müssen dabei aber nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Bemühungen unternommen haben, einen Platz bei einem Kindergarten oder einer Tagespflege zu erhalten.


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