Schadensersatz Kartell: Pauschalierter Schadensersatz im Kartellrecht

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Wie bereits berichtet, ist die Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche dadurch erheblich vereinfacht, dass für die Gerichte der durch eine Behörde festgestellte Kartellrechtsverstoß bindend ist. Auch weiterhin gilt jedoch: der Schadensumfang sowie die Schadenskausalität müssen bewiesen werden. Genau hieran scheitert es häufig in der täglichen Praxis.

Dennoch ist es auch derzeit schon möglich, mit Erfolg Schadensersatzansprüche gegen vormalige Kartellanten durchzusetzen. Der Schlüssel liegt – unserer Ansicht nach – darin, einen entsprechenden pauschalisierten Schadensersatz in die Einkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) aufzunehmen. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass die eigentlich dem Geschädigten obliegende Beweislast auf den Kartellanten verlagert wird. Dieser muss nun beweisen, dass der entstandene Schaden tatsächlich niedriger ist als die zwischen den Parteien vereinbarte Pauschale.

Damit die vertragliche Vereinbarung des pauschalisierten Schadensersatzanspruchs ihren Nutzen entfalten kann, muss sie jedoch wirksam sein, d. h. den gesetzlichen Anforderungen des deutschen AGB-Rechts entsprechen. An dieser Hürde scheitern die heute benutzten pauschalierenden Schadensersatzklauseln häufig. Gleichwohl die aktuelle Rechtsprechung zur Wirksamkeit der pauschalierenden Schadensersatzklauseln uneinheitlich zu sein scheint, kann ein spezialisierter Anwalt einiges tun, um die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen. So zeigt unsere Rechtsprechungsanalyse, dass viele von den Unternehmen verwendete Schadensersatzklauseln von den Gerichten verworfen wurden, da sie einfach zu weit gefasst waren.

Im Ergebnis können Unternehmen nicht darauf vertrauen, den ihnen durch ein Kartell entstandenen Schaden gerichtlich durchsetzen zu können, wenn sie nicht vorher einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch vertraglich vereinbart haben. Gerade Handelsunternehmen sollten sich daher unbedingt mit ihren Einkaufs- und Lieferbedingungen für diesen Fall auseinandersetzen.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Verschärfung von Compliance-Regelungen dürfte eine entsprechende Vertragsgestaltung unerlässlich sein und zudem im Einzelfall zu einer erheblichen Schadensersatzrückzahlung führen.

Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie Ihre AGB prüfen lassen? – Gerne erörtern wir mit Ihnen die einzelnen Aspekte ausführlich telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns, gerne auch per E-Mail.


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