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Schadensersatz nach Sturz am Swimmingpool?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Viele Fernwehgeplagte nutzen derzeit die Osterferien, um sich z. B. mit ihrer Familie in einem anderen Land von den Strapazen des Alltags zu erholen. Doch auch am Ferienort ist man nicht vor Gefahren gefeit – schnell wird einem z. B. die Tasche samt Geldbeutel geklaut, man wird in einen Verkehrsunfall mit einem Einheimischen verwickelt oder man stürzt und verletzt sich dabei. Wer allerdings im Poolbereich ausrutscht, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt selbst schuld – man hätte einfach besser aufpassen müssen.

Vorsicht, Rutschgefahr!

Ein Mann hatte für seinen Urlaub ein Hotel mit Swimmingpool gebucht. Einige Tage nach seiner Ankunft wollte er dort in der Früh ein paar Bahnen im Schwimmbecken drehen und begab sich noch im Morgengrauen zum Pool, der aufgrund des unebenen Geländes nur über mehrere sechsstufige flache Treppen – getrennt durch drei groß gehaltene Absätze – erreichbar war. Dort bemerkte er eine Reinigungskraft, die seiner Ansicht nach mit viel zu viel Putzmittel den Poolbereich reinigte. Als er nun die Treppe hinabsteigen wollte, rutschte er aus, verletzte sich schwer und flog daraufhin unverzüglich wieder nach Hause.

Dort angekommen verlangte er vom Reiseveranstalter Schadenersatz: Dieser hätte nämlich darauf achten müssen, dass die Reinigungskraft entweder ein Warnschild mit dem Hinweis „Vorsicht, Rutschgefahr!“ aufstellt oder den Boden sofort trocken wischt. Ferner sei zu viel laugenähnliches Wasser zum Reinigen benutzt worden, sodass der ohnehin schon sehr glatte Boden nicht ohne Rutschgefahr zu betreten gewesen sei. Letztendlich sei der Reiseveranstalter in der Pflicht gewesen, an der Treppe ein Geländer anzubringen, um eine Sturzgefahr zumindest zu verringern – immerhin sei er nicht der erste Urlaubsgast, der in der letzten Zeit im Poolbereich gestürzt sei.

Die Reise war nicht mangelhaft

Das OLG wies sämtliche Ansprüche des verhinderten Urlaubers zurück. Schließlich hat sich mit dem Sturz im Poolbereich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Dafür kann der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden; ein Reisemangel lag daher nicht vor.

Nasser Boden im Poolbereich

Letztendlich muss man im Bereich eines Swimmingpools mit Nässe rechnen – das gilt sowohl für den unmittelbaren Poolbereich als auch den Zugangsbereich und die Wege um den Pool herum. Denn es kann immer passieren, dass z. B. Hotelgäste nach einer Erfrischung im kühlen Nass wieder zurück zur Hotelanlage gehen, ohne sich zuvor vernünftig abgetrocknet zu haben, und die nassen Spuren auf dem Boden nicht sofort trocknen.

Ferner kann aus hygienischen und ästhetischen Gründen eine tägliche Reinigung des Poolbereichs erwartet werden. Im vorliegenden Fall hatte der Urlauber die Reinigungskraft sogar bemerkt – ihm hätte somit klar sein müssen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Boden vom Wischen noch nass ist und er dementsprechend vorsichtig die Treppe benutzen sollte.

Übermäßige Verwendung von Putzmitteln

Da es vollkommen üblich ist, den Boden nicht nur mit bloßem Wasser zu reinigen, müssen Feriengäste damit rechnen, dass auch bei der Reinigung des Poolbereichs „laugenähnliches Wasser“ benutzt wird. Erkennt der Urlauber darüber hinaus aber einen maßlosen Gebrauch von Reinigungsmitteln, ergibt sich daraus die Pflicht, den Boden noch vorsichtiger zu betreten. Ferner kann die Reinigungskraft gebeten werden, die Schmierschicht zu beseitigen. Wer diese Maßnahmen unterlässt und daraufhin stürzt, hat es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen – ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ergibt sich auch daraus nicht.

Fehlendes Warnschild

Sofern offensichtlich erkennbar ist, dass eine Rutschgefahr besteht, muss kein Warnschild aufgestellt werden. Schließlich würde man sonst auf etwas aufmerksam gemacht werden, was man ohnehin schon weiß bzw. hätte wissen müssen. So ist in der Nähe eines Schwimmbeckens regelmäßig mit Nässe zu rechnen. Wird der Poolbereich darüber hinaus gerade geputzt, muss einer verständigen Person klar sein, dass der Boden nass sein, mithin eine Rutschgefahr bestehen kann.

Fehlendes Geländer

Sofern die Bauweise der Treppenanlage keine Sturzgefahr in sich birgt, muss auch kein Geländer angebracht werden. Vorliegend war die Treppenanlage sehr flach gehalten und zusätzlich durch große Absätze unterbrochen, sodass eine besondere Sturzgefahr nicht ersichtlich war. Anderes könnte etwa bei einer steilen Treppe oder einer Wendeltreppe gelten.

Gefahrträchtiger Poolbereich

Wer dennoch geltend macht, dass den Reiseveranstalter eine besondere Verkehrssicherungspflicht trifft, muss dies genau nachweisen. Es genügt daher nicht, pauschal zu behaupten, dass z. B. in der letzten Zeit viele andere Hotelgäste im Poolbereich gestürzt sind. Vielmehr müsste man explizit darlegen, welche Person sich wann, wo und unter welchen Umständen verletzt hat.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 09.01.2014, Az.: 16 U 43/13)

(VOI)

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