Auf das in den letzten Jahren vielfach diskutierte Phänomen des „Stalking“ („Nachstellung“) hat der Gesetzgeber durch verschiedene gesetzgeberische Massnahmen reagiert; hervorhebenswert sind insoweit die Regelungen im Gewaltschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 GewSchG) und die Installation einer speziellen Norm im Strafgesetzbuch (§ 238 StGB).
Das Opfer einer Nachstellung wird zu aller erst ein Interesse haben, die Nachstellung als solche so schnell wie möglich zu beenden (Erlass von einstweiligen Verfügungen zur Unterbindung der Kontaktaufnahme zwischen Stalker und Opfer). Im Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen Stalker drängt sich jedoch zumeist die Frage auf, welche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche realisiert werden können.
Schadensersatzansprüche (gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB) sind in diesem Kontext naheliegend, da in der Regel im Rahmen der zivilrechtlichen (einstweilige Verfügung, Kontaktverbot) und der strafrechtlichen Verfolgung (mögliche Gesundheitsschädigung, Einschränkung persönlicher Freiheit) regelmäßig Kosten auf Seiten des Opfers entstehen:
- Rechtsverfolgungskosten (Anwaltsgebühren- und Auslagen)
- Aufwand für besondere technische Schutzeinrichtungen (z.B. Anbringung von Alarmmeldern im häuslichen Bereich)
- Änderung der Rufnummer und damit verbundene Aufwendungen
- Kosten für die Ermittlung der Personalien des Stalkers (Detektive),
um nur einiges zu nennen.
Bei den Formen des intensiveren Stalkings gesellen sich hierzu oftmals Kosten im Bereich einer fachpsychologischen Beratung oder Therapierung. Für den gerichtsfesten Nachweis eines Schadensersatzanspruchs ergeben sich hier indes insbesondere Probleme in zweierlei Hinsicht: Zum einen handelt es sich beim typischen Stalking zumeist um eine Addition mehrerer einzelner Handlungen, die jede für sich oft nur bagatellhaften Charakter aufweisen und lediglich in ihrer Gesamtheit für den Betroffenen eine rechtserhebliche Qualität aufweisen. Zum anderen wird es im Einzelfall für das Opfer einer Nachstellung durchaus nicht unproblematisch sein, die konkrete Kausalität zwischen einer bestimmten Handlung des Stalkers und der Notwendigkeit z.B. einer psychotherapeutischen Beratung nachzuweisen.
Noch in weiterem Maße entfalten diese Probleme ihre Bedeutung bei der Erhebung von Schmerzensgeldansprüchen: Durch Stalking können grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter des immateriellen Bereichs des Opfers beeinträchtigt sein:
die Gesundheit (psychische Beeinträchtigung), wobei die Unterscheidung zur durch Einsatz von Gewalt verursachten Körperverletzung (geschützt durch §§ 223 StGB ff.) von Relevanz ist.
die individuelle Freiheit (Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit, § 238 StGB), wobei hierunter nicht die Einschränkung der Bewegungsfreiheit fällt, die strafrechtlich anderweitig geschützt ist (§§ 239, 240 StGB – Freiheitsberaubung, Nötigung); da jedoch § 238 StGB kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein soll – so die im Moment noch gängige Meinung – scheidet diese Norm als „Aufhänger“ für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aus.
die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), z.B. durch ständiges „Belagern“, d.h. Aufhalten vor Tür und Fenstern des Wohnhauses des Opfers, wobei generell strittig ist, ob das allg. Persönlichkeitsrecht überhaupt auch durch Nachstellung im öffentlichen Raum tangiert sein kann.
Die Rechtsprechung zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Bereich des Stalking ist gegenwärtig weder entwickelt, schon gar nicht haben sich bislang klare Kriterien herausgebildet. Jene Rechtsprechung, die sich auf dem Feld der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung in den vergangenen Jahren konturiert hat, ist nur sehr bedingt auf die Nachstellungs-Fälle übertragbar, da sie das Eigentliche des Stalkings (Nachstellung gerade unter Vermeidung öffentlich zur Schau gestellter Berichterstattung) nicht erfassen. Im Bereich des Schmerzensgeldes sind wohl eher Vergleiche mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Körperverletzung/Gesundheitsschädigung (§ 823 Abs. 2 BGB i.Verb. m. § 223 StGB) naheliegend – was allerdings in jedem Fall voraussetzt, dass durch die Nachstellung eine psychische Beeinträchtigung von einiger Dauer und Intensität hervorgerufen worden sein muss (die regelmäßig auch durch entsprechende Befundberichte oder Atteste zu belegen wäre). Daneben bietet sich als Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 1 BGB i. Verb. m. § 253 Abs. 2 BGB an, die ausreichend geeignet erscheint, psychische Beeinträchtigungen durch Stalking mit einem Schmerzensgeldanspruch zu versehen. Da bekannterweise das deutsche Schmerzensgeldrecht für den Betroffenen nicht sonderlich „lukrativ“ ist, dürften wohl für den Durchschnittsfall einer stalkingbedingten psychischen Beeinträchtigung selten mehr als einige hundert Euro zu realisieren sein.
Generell ist das Opfer aufgerufen, schon im frühen Zeitpunkt gegen den Stalker Abwehrmassnahmen, gerade auch rechtlicher Art (Einstweilige Verfügung, Strafanzeige), zu initieren. Dies nicht nur deshalb, um im eigenen Interesse die Nachstellung auf schnellstmöglichem Weg zu beenden, sondern auch, weil dem Opfer ansonsten in einem späteren Verfahren auf Schadensersatz/Schmerzensgeld entgegengehalten werden könnte, es habe seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht entsprochen (was regelmäßig auch den Anspruchsbetrag nicht unerheblich reduziert).
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