Auf das in den letzten Jahren vielfach diskutierte Phänomen des „Stalking“
(„Nachstellung“) hat der Gesetzgeber durch verschiedene gesetzgeberische Massnahmen
reagiert; hervorhebenswert sind insoweit die Regelungen im Gewaltschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
- 5 GewSchG) und die Installation einer speziellen Norm im Strafgesetzbuch (§ 238 StGB).
Das Opfer einer Nachstellung wird zu aller erst ein Interesse haben, die Nachstellung als
solche so schnell wie möglich zu beenden (Erlass von einstweiligen Verfügungen zur
Unterbindung der Kontaktaufnahme zwischen Stalker und Opfer). Im Zusammenhang mit Strafanzeigen
gegen Stalker drängt sich jedoch zumeist die Frage auf, welche Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche realisiert werden können.
Schadensersatzansprüche (gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB oder gem. §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB) sind in diesem Kontext naheliegend, da in der Regel im
Rahmen der zivilrechtlichen (einstweilige Verfügung, Kontaktverbot) und der strafrechtlichen
Verfolgung (mögliche Gesundheitsschädigung, Einschränkung persönlicher Freiheit)
regelmäßig Kosten auf Seiten des Opfers entstehen:
- Rechtsverfolgungskosten
(Anwaltsgebühren- und Auslagen)
- Aufwand für besondere technische
Schutzeinrichtungen (z.B. Anbringung von Alarmmeldern im häuslichen Bereich)
-
Änderung der Rufnummer und damit verbundene Aufwendungen
- Kosten für die Ermittlung
der Personalien des Stalkers (Detektive),
um nur einiges zu nennen.
Bei den Formen
des intensiveren Stalkings gesellen sich hierzu oftmals Kosten im Bereich einer fachpsychologischen
Beratung oder Therapierung. Für den gerichtsfesten Nachweis eines Schadensersatzanspruchs
ergeben sich hier indes insbesondere Probleme in zweierlei Hinsicht: Zum einen handelt es sich beim
typischen Stalking zumeist um eine Addition mehrerer einzelner Handlungen, die jede für sich
oft nur bagatellhaften Charakter aufweisen und lediglich in ihrer Gesamtheit für den
Betroffenen eine rechtserhebliche Qualität aufweisen. Zum anderen wird es im Einzelfall
für das Opfer einer Nachstellung durchaus nicht unproblematisch sein, die konkrete
Kausalität zwischen einer bestimmten Handlung des Stalkers und der Notwendigkeit z.B. einer
psychotherapeutischen Beratung nachzuweisen.
Noch in weiterem Maße entfalten diese
Probleme ihre Bedeutung bei der Erhebung von Schmerzensgeldansprüchen: Durch Stalking
können grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter des immateriellen Bereichs des Opfers
beeinträchtigt sein:
die Gesundheit (psychische Beeinträchtigung), wobei
die Unterscheidung zur durch Einsatz von Gewalt verursachten Körperverletzung (geschützt
durch §§ 223 StGB ff.) von Relevanz ist.
die individuelle Freiheit
(Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit, § 238 StGB), wobei
hierunter nicht die Einschränkung der Bewegungsfreiheit fällt, die strafrechtlich
anderweitig geschützt ist (§§ 239, 240 StGB – Freiheitsberaubung,
Nötigung); da jedoch § 238 StGB kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein
soll – so die im Moment noch gängige Meinung – scheidet diese Norm als
„Aufhänger“ für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aus.
die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 GG), z.B. durch ständiges „Belagern“, d.h. Aufhalten vor Tür und Fenstern
des Wohnhauses des Opfers, wobei generell strittig ist, ob das allg. Persönlichkeitsrecht
überhaupt auch durch Nachstellung im öffentlichen Raum tangiert sein kann.
Die Rechtsprechung zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Bereich
des Stalking ist gegenwärtig weder entwickelt, schon gar nicht haben sich bislang klare
Kriterien herausgebildet. Jene Rechtsprechung, die sich auf dem Feld der
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung in den vergangenen Jahren
konturiert hat, ist nur sehr bedingt auf die Nachstellungs-Fälle übertragbar, da sie das
Eigentliche des Stalkings (Nachstellung gerade unter Vermeidung öffentlich zur Schau gestellter
Berichterstattung) nicht erfassen. Im Bereich des Schmerzensgeldes sind wohl eher Vergleiche mit der
Rechtsprechung auf dem Gebiet der Körperverletzung/Gesundheitsschädigung (§ 823 Abs.
2 BGB i.Verb. m. § 223 StGB) naheliegend – was allerdings in jedem Fall voraussetzt,
dass durch die Nachstellung eine psychische Beeinträchtigung von einiger Dauer und
Intensität hervorgerufen worden sein muss (die regelmäßig auch durch entsprechende
Befundberichte oder Atteste zu belegen wäre). Daneben bietet sich als Anspruchsgrundlage auch
§ 823 Abs. 1 BGB i. Verb. m. § 253 Abs. 2 BGB an, die ausreichend geeignet erscheint,
psychische Beeinträchtigungen durch Stalking mit einem Schmerzensgeldanspruch zu versehen. Da
bekannterweise das deutsche Schmerzensgeldrecht für den Betroffenen nicht sonderlich
„lukrativ“ ist, dürften wohl für den Durchschnittsfall einer stalkingbedingten
psychischen Beeinträchtigung selten mehr als einige hundert Euro zu realisieren sein.
Generell ist das Opfer aufgerufen, schon im frühen Zeitpunkt gegen den Stalker
Abwehrmassnahmen, gerade auch rechtlicher Art (Einstweilige Verfügung, Strafanzeige), zu
initieren. Dies nicht nur deshalb, um im eigenen Interesse die Nachstellung auf
schnellstmöglichem Weg zu beenden, sondern auch, weil dem Opfer ansonsten in einem
späteren Verfahren auf Schadensersatz/Schmerzensgeld entgegengehalten werden könnte, es
habe seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht entsprochen (was regelmäßig
auch den Anspruchsbetrag nicht unerheblich reduziert).
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