Schadensersatz vs. Widerruf einer Kapitalanlage

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Unserer Erfahrung nach bieten sich in vielen Fällen unserer Praxis gleichzeitig die zwei verschiedenen Möglichkeiten von Widerruf und Schadensersatz zur Rückabwicklung einer Kapitalanlage. Zu einem besseren Verständnis der zugrundeliegenden rechtlichen Institutionen seien diese einmal im Folgenden grundlegend dargestellt.

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht dient dem Verbraucherschutz. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die in ihrer privaten Eigenschaft und nicht beruflich handelt. Er soll durch die Möglichkeit, seine Willenserklärung im Nachhinein widerrufen zu können davor bewahrt werden, an in Überrumpelungssituationen oder ohne vorhergegangene Prüfmöglichkeiten eines Gegenstandes geschlossene Verträge gebunden zu sein. Dementsprechend stellt das Gesetz an das Vorliegen eines Widerrufsrechtes teilweise das Erfordernis, dass der Vertragsschluss unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln (z.B. Internet) oder im privaten Bereich (z.B. Besuch eines Anlageberaters) geschlossen wurde.

Die Varianten sind dabei vielfältig. Obgleich das Widerrufsrecht mit einem Alter von zwölf Jahren seit Inkrafttreten relativ jung ist, hat man sich bereits daran gewöhnt, Waren in Internetshops zu kaufen und bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Üblicherweise läuft die Geltendmachung des Widerrufs unproblematisch ab, da die Shops ein Eigeninteresse zur Kundenbindung haben.

Nicht so bei Kapitalanlagen und insbesondere nicht, wenn sich die jeweilige Anlage nicht wie von dem Emittenten erhofft entwickelt. Bei Kapitalanlagen greift jedoch der Sonderfall, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung Mängel enthält.

Ein Widerrufsrecht kann bei Kapitalanlagefällen zudem auch dann bestehen, wenn der Vertragsschluss zwar nicht zum Beispiel in einer Haustürsituation erfolgt, dem Anleger in den Vertragsunterlagen jedoch gleichwohl ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Zudem kann sich ein Widerrufsrecht auch dann auf eine Kapitalanlage durchschlagen, wenn dazu in Verbindung eine Finanzierung für den Erwerb der Kapitalanlage geschlossen wurde.

Schadensersatz

Die Rechtsgründe für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches erstrecken sich auf eine enorme Bandbreite an Möglichkeiten von der gesetzlichen Prospekthaftung im engeren Sinne, über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, bis zur allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung.

Letztere umfasst insbesondere Pflichtverletzungen, die bei der Beratung des Kapitalanlegers entstanden sind. Indem der Anlagevermittler dem Interessierten die Vorzüge einer Investition erläutert - also das klassische Verkaufsgespräch andient -, entsteht nämlich konkludent ein Beratungsvertrag, welcher den Anlageberater zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Diese Pflichten wurden durch die Gerichte in langjähriger Praxis konkretisiert und in feinen Nuancen formuliert. Es ist unsere Aufgabe, diese Beratungsfehler zu identifizieren.

Rechtsfolgen

Die verschiedenen Herangehensweisen, um geschädigte Anleger von ihren Kapitalanlagen zu befreien, unterscheiden sich evident in der jeweiligen Rechtsfolge. Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem sich der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 - Az. II ZR 14/10 -angeschlossen hat, zielt der Widerruf ab auf eine Auszahlung der Kapitalermittlung zu dem Wert, den der Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt seines Ausscheidens hat. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem finanziell desaströsen Immobilienfonds der Wert des Gesellschaftsanteils bei null liegen kann. Demgegenüber besteht die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches darin, den Anleger so zu stellen, wie wenn er die Anlage nie geschlossen hätte. Das kann bedeuten, dass der geschädigte Anleger die Kapitalanlage vollends rückabwickeln kann. Er erhält dann seine Einlage nebst dem gezahlten Agio samt einer alternativen Verzinsung gegen Hingabe seines Anteils zurück.

Man kann jedoch nicht plakativ sagen, dass der Widerruf dann stets unsinnig sei: Der Anleger ist auch hier von seinem Gesellschaftsanteil gelöst und kann damit im Folgenden durch die Gesellschaft nicht mehr für mögliche Rückforderungen und Nachschüsse belangt werden. Wir haben gleichwohl ein Interesse daran, in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche aufzufinden und für Sie bestmöglich geltend zu machen. Fordern Sie dazu zunächst unverbindlich unseren Fragebogen für Kapitalanlagen an.

Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System, welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat, verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen anhand der Möglichkeiten, mit denen wir Ihnen helfen können, erst einmal alles Weitere - ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Associate der Kanzlei WK LEGAL und vertritt insbesondere Anleger gerichtlich und außergerichtlich in sämtlichen kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, oder Fragen zu Ihren Anlagen haben, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/ oder schreiben Sie einfach eine E-Mail an Steinchen@wklegal.de


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