Schadensersatzanspruch im Abgasskandal – Gerichte immer verbraucherfreundlicher

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Die Landgerichte Augsburg und Halle haben bereits entschieden, dass durch den Abgasskandal geschädigte Autokäufer Schadensersatz ohne den Abzug eines Wertersatzes für die Nutzung des Fahrzeuges verlangen können. In eine ähnliche Richtung tendiert nun auch das Landgericht Nürnberg-Fürth. 

Dem Landgericht Nürnberg-Fürth erscheint ein Nutzungsersatz nur für einen begrenzten Zeitraum für angemessen. Anzurechnen sei der Wertersatz nur von dem Zeitpunkt der Mitteilung des Autoherstellers, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und in die Werkstatt zurückgerufen wird, bis zum Tätigwerden des geschädigten Käufers. 

Das kann z. B. der Zeitpunkt sein, in dem er zunächst außergerichtlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Denn nur für diesen kurzen Zeitraum könne davon ausgegangen werden, dass der geschädigte Käufer tatsächlich einen Vorteil aus des Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe. 

Davor und danach habe es sich um aufgedrängte Nutzungen gehandelt, die bei einem Nutzungsersatz nicht zu berücksichtigen seien. Diese neue Rechtsauffassung teilte das LG Nürnberg-Fürth den Parteien in einem Verfahren zum Abgasskandal mit.

„Im Abgasskandal urteilen die Gerichte immer verbraucherfreundlicher und sehen VW aufgrund der Abgasmanipulationen in der Schadensersatzpflicht. Nun bröckelt auch mehr und mehr die Ansicht, dass der Autohersteller für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz verlangen kann. Das heißt, dass der geschädigte Käufer das Fahrzeug mit den Abgasmanipulationen zumindest für einen langen Zeitraum praktisch kostenlos gefahren ist“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das LG Nürnberg-Fürth folgt dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung im Schadensersatzrecht. Demnach sind dem Geschädigten im gewissen Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Allerdings muss die Anrechnung der Vorteile für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. 

Dr. Hartung: „Von solch einer unangemessenen Entlastung gehen die Landgerichte Augsburg und Halle aus und sprechen VW daher den Anspruch auf einen Nutzungsersatz ab.“

Auch das LG Nürnberg-Fürth sieht im Abgasskandal nur einen zeitlich sehr begrenzten Rahmen für die Berechnung des Vorteils. Denn die Vorteilsausgleichung diene nur der Abschöpfung tatsächlich erzielter Vorteile – aufgedrängte oder unzumutbare Nutzungen bleiben außer Betracht. 

Bezogen auf den Abgasskandal heißt das, dass die geschädigten Käufer erst durch Mitteilung des Herstellers von den Abgasmanipulationen und den Rückruf erfahren haben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten sie entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. 

Haben sie sich zunächst entschieden, das Fahrzeug trotzdem weiter zu nutzen, kann für den Zeitraum der Nutzung bis zum Rückabwicklungsverlangen ein Vorteil entstanden sein, der anzurechnen ist.

„Damit stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth fest, dass für den Zeitraum davor und danach kein Nutzungsersatz anzurechnen ist, da es sich dabei um aufgedrängte Nutzungen handelt und der Autohersteller als Schädiger dadurch unangemessen entlastet werden würde. 

Das macht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im VW Abgasskandal aber auch beispielsweise gegen Mercedes wegen Abgasmanipulationen noch lukrativer, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: www.pkw-rueckgabe.de 



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