In der Folge einer Straftat erhebt sich beim Opfer selbst, aber auch bei
Angehörigen (z.B. im Fall eines fahrlässig oder vorsätzlich begangenen
Tötungsdelikts) stes die Frage, ob mit der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld abgewartet werden soll, bis das Strafverfahren rechtskräftig und mit
Verurteilung abgeschlossen ist, oder ob es einen Weg gibt, zivilrechtliche Ansprüche schon im
Strafverfahren sichern zu lassen.
Die Konstellationen, in denen diese Frage
virulent wird, sind vielfältig (man denke an das – klassische – Opfer einer
Körperverletzung, an das Opfer eines Sexualdelikts, an durch Diebstahl oder Betrug
geschädigte Personen) und in ihren Besonderheiten hier nicht alle darstellbar.
Die Strafprozessordnung weist ihrerseits einige Wege auf, die zu einer finanziellen
Satisfaktion von Geschädigten führen können. Hier ist zunächst an die
strafprozessualen Massnahmen zu denken, die bereits im Ermittlungsstadium eingeleitet werden
können,- wobei sich der Geschädigte nicht unbedingt darauf verlassen darf, diese
Anordnungen würden quasi „automatisch“ vom sachbearbeitenden Staatsanwalt
veranlasst – weshalb es sich empfiehlt, auch schon in diesem Stadium einen Rechtsanwalt des
Vertrauens mit der Wahrnehmung der Geschädigteninteressen zu beauftragen. Solche Massnahmen
können z.B. sein, Arreste in das Vermögen des Schädigers zu erwirken und so bereits
Vermögenspositionen zu sichern („einzufrieren“), bis in der Sache
rechtskräftig entschieden ist – dies kommt vordergründig bei
vermögensschädigenden Handlungen in Betracht (zB über den Betrag, den der Täter
durch eine Betrugshandlung erlangt hat).
In den letztgenannten Fällen
ist auch schnelles und effizientes Handeln von Nöten, da insbesondere bei
Anlagebetrügereien die Zahl der Geschädigten groß ist und das Prinzip gilt
„wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wartet der Geschädigte zu, kann dies
zwar später zu einem Titel gegen den Schädiger führen, der aber faktisch leer
läuft, da es (inzwischen) an der nötigen Masse zum Ausgleich des Anspruches fehlt.
Das strafprozessuale Instrument, um dass es hier im eigentlichen gehen soll, ist das
sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO - Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren). Dieses Verfahren
fristet leider immer noch ein Mauerblümchendasein im Verfahrensalltag, obwohl es seit vielen
Jahrzehnten in der StPO installiert ist. Im Kern geht es darum, während der strafrechtlichen
Hauptverhandlung als Adhäsionskläger aufzutreten, einen Klageantrag zu stellen und die
Chance zu erhalten, dass zusammen mit der gleichzeitig erfolgenden Verurteilung des Schädigers
bereits ein Auspruch über die finanzielle Haftung des Verurteilten dem Grunde und –
möglichst – auch der Höhe nach ergeht. Bei Rechtskraft erlangt der
Adhäsionskläger somit zügig einen vollstreckbaren Titel. Dieser Titel beinhaltet
selbstredend mehr Chancen auf Realisierung, als das anschließende zivilrechtliche
Streitverfahren, gerade deshalb, weil die Zeitspanne verkürzt wird (ist der Täter zu einer
Haftstrafe verurteilt oder zu einer Geldstrafe (die dem Staat zufließt) werden
später erst erwirkte Titel nur noch mit geringer Chance auch realisiert werden können. Die
Verjährungsfrist von 30 Jahren mag hier kein Anlass für Trost sein.
Berechtigt zur Adhäsionsklage ist der Geschädigte selbst, Angehörige
(Erben) im Falle eines Tötungsdelikts, mittelbar Geschädigte (solche, die ebenfalls einen
Schaden aus dem Ereignis ableiten können) und - dies ist umstritten - auch
Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker. Adhäsionsklagen gegen Jugendliche oder
verhandlungsunfähige Angeklagte sind ausgeschlossen.
Bei der
Antragstellung ist zu beachten, dass der Antrag bis zum Beginn der Schlußplädoyers
in der Hauptverhandlung gestellt werden muss. Es empfiehlt sich aber, den Antrag nicht
hinauszuschieben, sondern ihn spätestens zu Beginn der Verhandlung zu stellen, ihn mit
dem Sachverhalt der Anklageschrift zu begründen und insbesondere konkrete
Ausführungen zur Ableitung der Schadensersatz - und Schmerzensgeldhöhe zu machen.
Tut man letzteres nicht, läuft man Gefahr, dass das Gericht von § 406 StPO
Gebrauch macht und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag „absieht“.
Dieser „Ausweg“ wird dem Strafgericht vom Gesetzgeber deshalb gewährt, damit sich
das Strafgericht nicht mit komplexen Fragen zivilrechtlicher Haftung und Schadensbemessung
auseinandersetzen muss. Das heisst für den Antragsteller, dass er sehr sorgsam und
gestützt auf Beispiele aus der Rechtsprechung zur Schadensbemessung die Begründung des
Antrags vorlegen sollte. Ansprüche sind daher auch mit aktuellen aussagekräftigen
ärztlichen Attesten und Befundberichten zu fundieren, aus denen sich Art und Grad der
Verletzung/Schädigung und hehebenenfalls auch mögliche Spätfolgen ableiten
lassen.
Bereitet die Schadensbemessung dem Gericht augenscheinlich
Schwierigkeiten, ist darauf zu dringen, dass zumindest ein sog. „Grundurteil“
erstrebt wird, das zwar die Schadensersatzhöhe nicht auswirft, aber den Grund der Haftung
festschreibt. Dann bleibt der Weg offen, auf Basis dieses Grundurteils im Anschluss durch ein
Zivilgericht allein die Höhe festsetzen zu lassen. Eine zweite - meist umfangreiche –
Beweisaufnahme zur Verschuldensfrage hat man sich im Falle eines Grundurteils dann jedenfalls
erspart.
Aufgrund der vielfach vorhandenen prozessualen „Fallen“,
in die man ohne anwaltliche Beratung hier geraten kann, sollte man zur Durchsetzung des
Adhäsionsanspruchs auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zurückgreifen.
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