Schadensersatzansprüche im Strafverfahren realisieren

Rechtsgebiete: Strafrecht, Opferhilfe
Rechtstipp vom 02.08.2007

In der Folge einer Straftat erhebt sich beim Opfer selbst, aber auch bei Angehörigen (z.B. im Fall eines fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts) stes die Frage, ob mit der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewartet werden soll, bis das Strafverfahren rechtskräftig und mit Verurteilung abgeschlossen ist, oder ob es einen Weg gibt, zivilrechtliche Ansprüche schon im Strafverfahren sichern zu lassen.

Die Konstellationen, in denen diese Frage virulent wird, sind vielfältig (man denke an das – klassische – Opfer einer Körperverletzung, an das Opfer eines Sexualdelikts, an durch Diebstahl oder Betrug geschädigte Personen) und in ihren Besonderheiten hier nicht alle darstellbar.

Die Strafprozessordnung weist ihrerseits einige Wege auf, die zu einer finanziellen Satisfaktion von Geschädigten führen können. Hier ist zunächst an die strafprozessualen Massnahmen zu denken, die bereits im Ermittlungsstadium eingeleitet werden können,- wobei sich der Geschädigte nicht unbedingt darauf verlassen darf, diese Anordnungen würden quasi „automatisch“ vom sachbearbeitenden Staatsanwalt veranlasst – weshalb es sich empfiehlt, auch schon in diesem Stadium einen Rechtsanwalt des Vertrauens mit der Wahrnehmung der Geschädigteninteressen zu beauftragen. Solche Massnahmen können z.B. sein, Arreste in das Vermögen des Schädigers zu erwirken und so bereits Vermögenspositionen zu sichern („einzufrieren“), bis in der Sache rechtskräftig entschieden ist – dies kommt vordergründig bei vermögensschädigenden Handlungen in Betracht (zB über den Betrag, den der Täter durch eine Betrugshandlung erlangt hat).

In den letztgenannten Fällen ist auch schnelles und effizientes Handeln von Nöten, da insbesondere bei Anlagebetrügereien die Zahl der Geschädigten groß ist und das Prinzip gilt „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wartet der Geschädigte zu, kann dies zwar später zu einem Titel gegen den Schädiger führen, der aber faktisch leer läuft, da es (inzwischen) an der nötigen Masse zum Ausgleich des Anspruches fehlt.

Das strafprozessuale Instrument, um dass es hier im eigentlichen gehen soll, ist das sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO - Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren). Dieses Verfahren fristet leider immer noch ein Mauerblümchendasein im Verfahrensalltag, obwohl es seit vielen Jahrzehnten in der StPO installiert ist. Im Kern geht es darum, während der strafrechtlichen Hauptverhandlung als Adhäsionskläger aufzutreten, einen Klageantrag zu stellen und die Chance zu erhalten, dass zusammen mit der gleichzeitig erfolgenden Verurteilung des Schädigers bereits ein Auspruch über die finanzielle Haftung des Verurteilten dem Grunde und – möglichst – auch der Höhe nach ergeht. Bei Rechtskraft erlangt der Adhäsionskläger somit zügig einen vollstreckbaren Titel. Dieser Titel beinhaltet selbstredend mehr Chancen auf Realisierung, als das anschließende zivilrechtliche Streitverfahren, gerade deshalb, weil die Zeitspanne verkürzt wird (ist der Täter zu einer Haftstrafe verurteilt oder zu einer Geldstrafe (die dem Staat zufließt) werden später erst erwirkte Titel nur noch mit geringer Chance auch realisiert werden können. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren mag hier kein Anlass für Trost  sein.

Berechtigt zur Adhäsionsklage ist der Geschädigte selbst, Angehörige (Erben) im Falle eines Tötungsdelikts, mittelbar Geschädigte (solche, die ebenfalls einen Schaden aus dem Ereignis ableiten können) und  - dies ist umstritten - auch Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker. Adhäsionsklagen gegen Jugendliche oder verhandlungsunfähige Angeklagte sind ausgeschlossen.

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass der Antrag bis zum Beginn der Schlußplädoyers in der Hauptverhandlung gestellt werden muss. Es empfiehlt sich aber, den Antrag nicht hinauszuschieben, sondern ihn spätestens zu Beginn der Verhandlung zu stellen, ihn mit dem Sachverhalt der Anklageschrift zu begründen und insbesondere konkrete Ausführungen zur Ableitung der Schadensersatz - und Schmerzensgeldhöhe zu machen.

Tut man letzteres nicht, läuft man Gefahr, dass das Gericht von § 406 StPO Gebrauch macht und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag „absieht“. Dieser „Ausweg“ wird dem Strafgericht vom Gesetzgeber deshalb gewährt, damit sich das Strafgericht nicht mit komplexen Fragen zivilrechtlicher Haftung und Schadensbemessung auseinandersetzen muss. Das heisst für den Antragsteller, dass er sehr sorgsam und gestützt auf Beispiele aus der Rechtsprechung zur Schadensbemessung die Begründung des Antrags vorlegen sollte. Ansprüche sind daher auch mit aktuellen aussagekräftigen ärztlichen Attesten und Befundberichten zu fundieren, aus denen sich Art und Grad der Verletzung/Schädigung und hehebenenfalls auch mögliche Spätfolgen ableiten lassen.

Bereitet die Schadensbemessung dem Gericht augenscheinlich Schwierigkeiten, ist darauf zu dringen, dass zumindest ein sog. „Grundurteil“ erstrebt wird, das zwar die Schadensersatzhöhe nicht auswirft, aber den Grund der Haftung festschreibt. Dann bleibt der Weg offen, auf Basis dieses Grundurteils im Anschluss durch ein Zivilgericht allein die Höhe festsetzen zu lassen. Eine zweite - meist umfangreiche – Beweisaufnahme zur Verschuldensfrage hat man sich im Falle eines Grundurteils dann jedenfalls erspart.

Aufgrund der vielfach vorhandenen prozessualen „Fallen“, in die man ohne anwaltliche Beratung hier geraten kann, sollte man zur Durchsetzung des Adhäsionsanspruchs auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zurückgreifen.

 


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