Schadensfall Victorious PLC - Es steht Schlimmes zu befürchten!

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Leider deutet sich im Fall der Schweizer Victorious PLC ein neuer Schadensfall größeren Ausmaßes an.

Aufgeschreckte Kunden haben uns berichtet, was offensichtlich bereits vor einigen Wochen passiert ist.

Hiernach haben Mitarbeiter der Firma im persönlichen, vertrauenserweckenden Gespräch den Interessierten Aktien der Firma „National Graphite Corp.“ bzw. der Firma „Ferrari“ zum Kauf angepriesen.

Die Betroffenen haben den Kaufpreis bezahlt.

Die versprochenen Aktien sind allerdings bis zum Tag nicht geliefert worden.

Und wie so häufig in diesen Fällen setzte sich das Muster dann „klassisch“ fort:

Zunächst haben die Betroffenen wegen der ausstehenden Lieferungen der Aktien bei der Firma nachgefragt, sind allerdings immer wieder vertröstet worden.

Wenig später, hier wohl ab dem 04.01.2016, war dann der Telefonanschluss unter der schweizerischen Nummer nicht mehr vorhanden.

Am 18.01.2016 hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde FINMA eine sog. „Warnmitteilung“ vor diesem Unternehmen ausgesprochen hatte.

Es stellte sich mittlerweile auch heraus, dass die Firma nicht unter der angegebenen Handelsregisternummer notiert ist, möglicherweise ist auch der bislang angegebene Geschäftssitz in der Uraniastrasse 4, 8001 Zürich, falsch.

Per heutigem Datum, 22.01.2016, ist auch die Homepage der Firma nicht mehr erreichbar.

Rechtsanwalt Kurdum von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Dr. Späth und Partner: „Nach Sicht der Dinge wollte die Firma hier offensichtlich schnell Geld von Anlegern einsammeln, ohne die versprochene Gegenleistung – also die Lieferung von Aktien – erbringen zu können oder zu wollen. Hierzu passt, dass jetzt offensichtlich auch keine Ansprechpersonen bei der Firma mehr vorhanden sind, die Firma ist also schlicht abgetaucht. Ins Bild passt hier auch der mittlerweile ergangene Warnhinweis der zuständigen Schweizerischen Aufsichtsbehörde.

Wir haben eine Erfahrung mit vergleichbaren Fällen.

Auch in diesen anderen Fällen sind Anlegern – persönlich oder per Telefonanruf (aus dem Ausland) – vermeintlich aussichtsreiche Aktien angepriesen worden, die der Kunde per Vorkasse zahlen sollte, die aber später nie geliefert wurden oder sich als wertlos erwiesen haben.

In jedem Fall sollte, soweit noch nicht geschehen, eine Strafanzeige gestellt werden, hier bei der Staatsanwaltschaft in Zürich bzw. auch am jeweiligen Wohnsitz des Betroffenen.

Diese „strafrechtliche“ Komponente bringt einem Anleger allerdings das gezahlte Geld nicht zurück. Hierzu muss er auch zivilrechtlich tätig werden. Er dürfte nicht umhin kommen, in der Praxis also einen spezialisierten Rechtsanwalt zu mandatieren.

Dieser wird dann den Kontakt mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, hier also der FINMA, suchen, ebenso die strafrechtlichen Ermittlungsakten auswerten, sobald er Einsicht nehmen kann.

Wichtig wird es nun sein, möglichst schnell die Verantwortlichen und deren aktuellen Geschäfts- und Wohnsitz ausfindig zu machen, ebenso die von den Anlegern bezahlten Gelder zu arrestieren.

Noch nicht absehbar ist, ob Kunden, die am schnellsten bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen sind, nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bessere Chancen auf die Rückzahlung haben. Dies wird sich noch herausstellen müssen. Erfahrungsgemäß sollten allerdings Betroffene nicht zu lange mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen warten.“

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail an:

kurdum@dr-spaeth.com

mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA


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