(Val) Die Verfassungsbeschwerde eines muslimischen Metzgers im Verfahren um das Schächten von Tieren war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) meint, die Gerichte hätten im Eilverfahren gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Die Verfassungsrichter ließen allerdings offen, welche Auswirkungen die Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz auf den Grundrechtsschutz eines gläubigen muslimischen Metzgers hat, der schächten will, um seine Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu beliefern. Auf diese Frage sei es nicht angekommen, so das BVerfG.
Der Metzger streitet bereits seit 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen, um Rinder und Schafe ohne Betäubung schlachten zu dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hatte den Landkreis im Dezember 2002 verpflichtet, Vorgaben des BVerfG entsprechend über den Genehmigungsantrag des Metzgers neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht es Ende 2006 in letzter Instanz bestätigt hatte. Bis dahin durfte der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Genehmigung schächten. Die noch ausstehende Entscheidung über die endgültige Ausnahmegenehmigung traf der Landkreis erst im September 2008, nachdem der Beschwerdeführer die Vollstreckung aus dem Urteil des VG vom Dezember 2002 eingeleitet hatte. Der Landkreis erteilte ihm eine bis Ende 2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern im Jahr 2008. Die von dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 beantragte Ausnahmegenehmigung und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis hat der Landkreis bisher nicht beschieden. Einem Eilantrag des Beschwerdeführers gab das VG Gießen im Februar 2009 statt. Der Beschwerdeführer erhielt vorläufig die Erlaubnis, pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe zu schächten, dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass er verschiedene näher bezeichnete Auflagen einhalte. Unter anderem wurde ihm aufgegeben, für die Anwesenheit eines Amtstierarztes beim Schächtvorgang Sorge zu tragen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob diesen Beschluss des VG auf die Beschwerde des Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers ab.
Das BVerfG gab der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde des Metzgers statt, soweit dieser sich gegen den Beschluss des Hessischen VGH und gegen die Auflage in dem Beschluss des VG Gießen vom Februar 2009 wendet, beim Schächten für eine Anwesenheit des Amtstierarztes Sorge zu tragen. Laut BVerfG genügt der VGH-Beschluss dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes nicht und war daher aufzuheben.
Dies gelte auch für den Eilbeschluss des VG, soweit dem Metzger darin die Verpflichtung auferlegt werde, dafür zu sorgen dass während des Schächtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend sei. Diese Auflage könne der Metzger ohne Mitwirkung des Landkreises nicht erfüllen. Denn das VG habe sie nicht für den Landkreis verpflichtend zum Bestandteil der einstweiligen Anordnung gemacht. Der Metzger könne die Auflage daher nicht im Wege der Vollstreckung durchsetzen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.09.2009, 1 BvR 1702/09
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