Rechtstipp vom 30.11.2009

Schächten: Traditionelle Motive reichen für Ausnahmeerlaubnis nicht aus

Ein türkischer Verein und ein türkischer Metzger mussten es hinnehmen, dass ihnen für das Opferfest vom 27.11.2009 bis 28.11.2009 keine Erlaubnis zum Schächten erteilt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) lehnte im Vorfeld des Festes die Anträge ab und bestätigte damit die vorangegangenen Entscheidungen des Münchener Verwaltungsgerichts. Der VGH betonte, dass einer Gemeinschaft nur dann das Schächten erlaubt werden könne, wenn in ihr ein bindendes Schächtgebot gelte. Dies sei nicht der Fall, wenn die Schlachtung und der Verzehr nicht betäubter Tiere ausschließlich zu besonderen Anlässen, wie hier dem Opferfest, erfolgten. Dem lägen dann weniger religiöse, sondern eher traditionelle Motive zugrunde.

Nach dem Tierschutzgesetz darf ein warmblütiges Tier grundsätzlich nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt wurde. Eine Ausnahme davon darf nur genehmigt werden, wenn es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen das Schächten zwingend vorgeschrieben oder der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt ist. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt laut VGH voraus, dass der jeweilige Antragsteller konkret darlegt, dass er einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet und die für sich die zwingende Notwendigkeit, des betäubungslosen, rituellen Schächtens als anerkannte bindende Verhaltensregel betrachtet.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nach Auffassung des VGH nicht ausreichend dargelegt. Allgemeine Ausführungen und Zitate von Koranstellen reichten nicht aus. Vielmehr müsse das religiöse Leben der Mitglieder der Gemeinschaft und die Ausübung ihrer Religionspraxis beschrieben werden. Darüber hinaus müssten bezogen auf die konkreten Abnehmer des Fleischs die religiöse Bedeutung der rituellen Handlung des Schächtens und des Opferns oder Verspeisens des geschächteten Fleischs, sowie die religiösen Konsequenzen für den Fall, dass das Schächten nicht erlaubt werde, dargelegt werden.

Griffen die Mitglieder der Gemeinschaft nur für einzelne Anlässe, wie zum Beispiel dem Opferfest, auf das Fleisch geschächteter Tiere zurück, verzehrten sonst aber Fleisch von betäubt geschlachteten Tieren, bestehe innerhalb dieser Gemeinschaft kein bindendes Schächtgebot. Der Schlachtung und dem Verzehr nicht betäubter Tiere ausschließlich zu besonderen Anlässen lägen weniger religiöse, sondern eher traditionelle Motive zugrunde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 26.11.2009, 9 CE 09.2903 und 9 CE 09.2917

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