Schäden durch Corona: Miete mindern im Gewerbe - so geht es auch jetzt noch!

  • 2 Minuten Lesezeit

"Ich darf bestimmt keine Miete mehr mindern, ich habe doch schon Überbrückungshilfe vom Staat bekommen."


FALSCH.


Diese Aussage lässt sich so pauschal nicht zu 100% unterschreiben.

Mit Hilfe der Überbrückungshilfe III (Jan-Jun) konnten Einzelhändler bis zu 90% ihrer Fixkosten absetzen. So auch die Gewerbemiete. Ob das Recht zur Mietminderung und die Überbrückungshilfen korrelieren, ist nicht ganz klar.

Die staatlichen Hilfen kommen nie so schnell dort an, wo sie dringend benötigt werden. Eine genaue Verwendungsvorgabe für die Hilfspakete gibt es außerdem nicht. Unter Fixkosten fallen diverse weitere Kosten als nur die Miete. Daher bedarf es wieder einmal einer genauen Einzelfallprüfung bei Inanspruchnahme beider Maßnahmen. 



Sofern Sie Unternehmer sind und gewerblich Gebäude, Gelände, Räume oder Ähnliches mieten bzw. pachten sollten Sie diesen Artikel aufmerksam lesen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit mussten sie ihre unternehmerischen Tätigkeiten minimieren, stark einschränken oder sogar ganz einstellen, während Corona die Welt und die Wirtschaft in einen Dornröschenschlaf legte.

Im letzten Lockdown, der bekanntermaßen über mehrere Monate andauerte, legten allein in Deutschland die Behörden Anordnungen fest, die den Unternehmern fast sämtliche Grundlagen zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes genommen haben. Widerstand war zwecklos und wurde teilweise mit hohen Strafen geahndet.

Leider haben zahllose Unternehmen trotz dieser Maßnahmen horrende Gewerbemieten und Pachtbeträge entrichtet, obwohl ihre Einnahmen quasi gen null sanken.

In unseren Beiträgen zum Thema haben wir über die Gesetzesanpassung berichtet, in der nun eben genau diese unregelmäßigen und ungerechten Belastungen thematisch behandelt wurden. Nach dieser Anpassung soll nun eine gleichmäßige Verteilung der Miet- bzw. Pachtschuld auf Mieter und Vermieter entsprechend bestimmter Voraussetzungen (Art & Umfang der Schließung, Störungsgrundlage des Geschäftsbetriebes etc.) umgesetzt werden.

Es treten regelmäßig gleichartige Rückfragen (FAQ`s) zum Thema auf, die wir nun in unserem neuen Video behandeln und erklären.

An allererster Stelle bleibt hier nochmals zu betonen:

Es ist noch nicht zu spät, um als Gewerbemieter oder -Pächter eine Rückforderung von zu viel entrichtete Miete/Pacht zu tätigen!

Sie können durchaus JETZT NOCH aktiv werden. Sollten Sie dabei Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben oder ihnen hierfür schlichtweg die Zeit fehlen, setzen wir gern die Rückforderung ERFOLGREICH und KOSTENGÜNSTIG für Sie um.

Kontaktieren Sie uns unter: info@aestreich.de

Stichwort: „Coronamiete Gewerbe“

Finn Streich
Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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