Scheidung als Online-Scheidung - preiswert und schnell oder eine Mogelpackung?

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Fast jeder Scheidungsanwalt, der eine Webseite hat, bietet die Ehescheidung als Online-Scheidung an. Meine Kanzlei ist da keine Ausnahme. Auf der Internetseite wird dann die Online-Scheidung als preisgünstig und schnell beworben oder es folgt eine Erklärung, dass das Scheidungsverfahren gar nicht ausschließlich online durchgeführt werden kann. Welche Aussage stimmt denn nun? Wie so oft, liegt die Wahrheit irgendwo dazwischen.

Was kann eine Online-Scheidung bieten?

  1. Die gesamte Kommunikation mit dem Anwalt wird online abgewickelt, einschließlich der Übermittlung eingescannter Schriftsätze. Die können auf dem eigenen PC ganz bequem abgespeichert werden, sodass der lästige Papierkram entfällt.
  2. Man muss nicht erst auf einen Anwaltstermin warten, sondern kann sofort die Unterlagen einreichen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die eigenen Arbeitszeiten eine Terminvereinbarung zu üblichen Bürozeiten nicht zulassen.
  3. Die Online Scheidung empfiehlt sich vor allem dann, wenn ein weit entferntes Gericht zuständig ist. Dann kann ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt beauftragt werden, der keine hohen Fahrtkosten zum Gericht hat und die eigenen Fahrtkosten zum vorbereitenden Anwaltstermin fallen ebenfalls weg.

Was kann die Online-Scheidung nicht leisten?

  1. Das Scheidungsverfahren kann nicht ausschließlich online durchgeführt werden, denn das ist in Deutschland unzulässig. Das bedeutet, auch wer eine Online-Scheidung beauftragt, muss zumindest einmal zum Gerichtstermin erscheinen, um eine rechtsgültige Ehescheidung durch persönliche Anhörung im Verfahren zu erreichen.
  2. Es trifft auch nicht zu, dass wegen Einigkeit, oder weil es sich um ein einfaches Verfahren handelt, infolge der Durchführung des Verfahrens als Online-Scheidung 20 – 50 % der Anwaltskosten eingespart werden können. Denn die Anwaltsgebühren hängen von der Höhe des Streitwertes ab, sind gesetzlich festgelegt und dürfen auch nicht unterschritten werden. Der Anwalt kann zwar versprechen, dass eine Reduzierung des Gegenstandswertes beantragt werden wird, aber über diesen Antrag entscheidet das Gericht, denn auch die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten sind von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. Die im Zusammenhang mit einer Online-Scheidung häufig angesprochene Reduzierung der Anwaltskosten um 50 % ist bei Einigkeit der Parteien generell möglich, wenn die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt wird. Doch Vorsicht – derjenige, der den Anwalt beauftragt, ist auch alleiniger Kostenschuldner und muss sich selbst darum kümmern, dass der Ex-Partner die Hälfte seiner Anwaltskosten übernimmt. Die Gegenpartei muss dabei beachten, dass sie dann trotz Kostenbeteiligung nicht anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn dies im Verlauf des Verfahrens notwendig wird, kann sie keine eigenen Anträge stellen.
  3. Das Online-Verfahren ist unpersönlich und wird dem bei nahezu jedem Scheidungswilligen bestehenden Bedürfnis nach Beratung nicht gerecht. Schließlich will jeder, der eine Trennung verarbeiten muss, auch darüber reden. Da das Beratungsgespräch im Scheidungsverfahren keine Zusatzkosten verursacht, sollte es bei Bedarf auch bei der Online-Variante der Ehescheidung angeboten werden.

Fazit daraus wäre dann:

Es hängt von den persönlichen Befindlichkeiten ab, ob man eine Affinität zum Internet hat und dann die Online-Scheidung die bessere Alternative ist oder eben nicht. Sie können mich also gerne online beauftragen (auch mit persönlichem Beratungstermin) oder ganz traditionell per Festnetzanschluss (die Kommunikation während des Verfahrens geht auf Wunsch natürlich trotzdem online).


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