Scheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsurteile aus dem europäischen Ausland - gelten sie in Deutschland?

  • 1 Minuten Lesezeit

Es gibt zwei maßgebliche Verordnungen der Europäischen Union:

Die Verordnung 2201/2003 regelt die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Sorgerechtsangelegenheiten, die Verordnung Nr. 4/2009 regelt das gleiche für Unterhaltsentscheidungen.

Grundsätzlich werden alle gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedsstaaten, die die Verordnungen ratifiziert haben, ohne weiteres Verfahren in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt. Ausnahme sind Entscheidungen, die der öffentlichen Ordnung in dem Anerkennungsstaat widersprechen, die ohne Anhörung betroffener Personen ausgesprochen wurden oder in Widerspruch zu einer früher ergangenen Entscheidung stehen.

Auch die Zwangsvollstreckung kann mit wenigen Ausnahmen ohne eine gesonderte Vollstreckbarerklärung betrieben werden.

Den Verordnungen sind mehrsprachige Formblätter beigefügt, die für die Vollstreckung im Anerkennungsstaat durch die Gerichte des Ursprungsstaats auszufüllen und vorzulegen sind.

Bei Sorgerechtsentscheidungen ist jeweils ein gesondertes Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die Voraussetzungen finden sich im IntFamRVG, dem internationalen Familienverfahrensgesetz. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel muss beantragt werden. Dies ist nicht notwendig, soweit es sich um Rückgabeentscheidungen nach einer Kindesentführung oder um die Durchsetzung eines Umgangsrechts handelt.

Bei dem Bundesamt der Justiz gibt es eine zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte, an die man sich wenden kann, wurden beispielsweise die Kinder von dem anderen Elternteil ins Ausland entführt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ulrike Köllner

Beiträge zum Thema