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Schenkungsteuer bei gemeinsamen Konten

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Ehemann der Klägerin hatte im Laufe mehrerer Jahre größere Summen seines Privatvermögens auf das gemeinsame Konto der Verheirateten eingezahlt. Das Finanzamt stufte diese als freigebige Zuwendungen an die Ehefrau ein und verlangte von ihr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Beträge die entsprechende Schenkungsteuer.

Anzeichen für eine Schenkung erforderlich

Eine freigebige Zuwendung als Voraussetzung für eine Steuerpflicht liegt immer dann vor, wenn jemand bereichert ist und die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. An einer Bereicherung fehlt es, wenn der Beschenkte über das Erhaltene gegenüber dem Schenker tatsächlich und rechtlich gar nicht frei verfügen kann. Ob das hier vorlag, war fallentscheidend. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das im Wege der Einzelfallbetrachtung möglich. Dass die Inhaber eines Gemeinschaftskontos - auch „Oder-Konto" genannt - Gesamtgläubiger sind, reiche nicht aus. Die ihnen gesetzlich dem Grunde nach ohne besondere Absprachen eingeräumte gleiche Kontobeteiligung ist nämlich abänderbar. Die Verfügung der Eheleute über das Ehegattenkonto wurde somit Prozessinhalt. Wesentliche Gesichtspunkte waren dabei von der Vorinstanz nicht geklärt worden. Insbesondere die entscheidende Frage, ob die Frau auf das Guthaben hätte zugreifen dürfen, um eigenes Vermögen zu bilden. Alle Transaktionen - darunter Grundstücks- und Wertpapierkäufe - tätigte aber der Ehemann. Dass er auch regelmäßige Überweisungen auf ein Girokonto tätigte, von dem aus die Eheleute ihren Lebensunterhalt bestritten, spielte keine Rolle. Denn das führt nicht zu einer Vermögensbildung der Frau.

Finanzamt mangels Indizien für eine Zuwendung beweispflichtig

Grundsätzlich obliegt die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen der steuererhebenden Stelle, für steuermindernde Tatsachen dagegen dem Steuerpflichtigen. Fehlen wie hier allerdings Indizien für eine objektive Verfügungsmacht des vermeintlich Beschenkten, dann ist weiterhin der Steuergläubiger, das heißt, das Finanzamt beweispflichtig. Erst bei objektiven Anzeichen einer freigebigen Zuwendung trifft die Beweislast den Besteuerten. Der BFH, der als Revisionsgericht Urteile nur auf rechtliche Fehler prüft, verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat die Tatsachen nochmals genauer zu untersuchen. An den Prämissen der Beweislastverteilung ändert das allerdings nichts.

(BFH, Urteil v. 23.11.2011, Az.: II 33/10)

(GUE)

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