Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arzt als Mieter einer Praxis berechtigt ist, den Mietzins zu mindern, wenn es in der Praxis schimmelt. Die Höhe der Minderung bemisst sich an der Ausbreitung des Schimmels und dem gesundheitsgefährdenden Ausmaß. Der Arzt darf allerdings nicht sofort fristlos kündigen. Er muss den Mangel zunächst beim Vermieter anzeigen und Beseitigung fordern. Erst wenn der Vermieter nicht reagiert, ist eine fristlose Kündigung möglich.
Rechtsanwalt Martin Müller
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Schimmel in Arztpraxis von stieglitz3657 am 10.02.2012 13:54
Aus der Kurzfassung des Urteils geht nicht hervor, wer verantwortlich für den Befall ist. Sofern duch SV nachgewiesen wird, dass die Schäden durch unzureichendes Nutzerverhalten verursacht wurden, haftet der Vermieter n i c h t !
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