Schimmel in der Wohnung und Haftung: gegenseitige Schuldzuweisungen zwischen Mieter und Vermieter

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Ist ein Schimmelschaden aufgetreten, ist der Ärger schon vorprogrammiert. In den wenigsten Fällen erkennen Vermieter an, dass sie den Schimmel sofort beseitigt müssen. 

Die Realität sieht oft so aus, der Vermieter gibt dem Mieter die Schuld und behauptet er würde nicht ausreichend heizen und lüften. Der Mieter antwortet meistens, dass er natürlich regelmäßig lüftet, aber der Schimmel läßt sich damit nicht beseitigen und taucht regelmäßig wieder auf. Leidtragende bei diesem Hin und Her sind die Mieter, die mit dem Schimmel in der Wohnung leben müssen.

Ein Sachverständigengutachten soll die Sache klären.

Können sich die Parteien nicht einigen, landet der Rechtsstreit meist vor Gericht. Da der Richter auch nicht die Sachkenntnis hat zu bestimmen, wer für den Schimmel verantwortlich ist, gibt er ein Gutachten in Auftrag und je nachdem wie das Ergebnis des Sachverständigen aussieht, weiß man wer verantwortlich ist und wer die Kosten für die Schimmelbeseitigung übernehmen muss. Aber, in mehr als 50 % der Fällen, die ich vor Gericht erlebt habe, sagte der jeweilige Gutachter aus, es würde sich nicht eindeutig feststellen lassen, ob ein Baumangel für den Schimmel verantwortlich ist oder das unzureichende Lüften und Heizen des Mieters. In diesen Fällen beträgt die Haftung 50 % zu 50 %, so dass letztendlich wieder der Mieter zumindest 50 % der Gesamtkosten zu tragen hätte. Diese Haftungsquote ist auch entscheidend für Ihre Ansprüche auf Mietminderung und Schadensersatz. 

Besser ist es ,wenn sie sich im Vorfeld einigen können

Mein Rat daher, versuchen Sie sich mit dem Vermieter zu  einigen, dahingehend, dass die Ursache für den Schimmel festgestellt wird. Nur dann werden Sie den Schimmel erfolgreich bekämpfen können. Beauftragen Sie gemeinsam einen Gutachter, der zertifiziert ist. Achten Sie darauf, dass die Bezeichnung Gutachter kein geschützter Name oder Berufsbezeichnung ist. Jeder darf sich Gutachter nennen !!

Keinen Essig verwenden !

Mein zweiter Rat betrifft die erfolgreiche Schimmelbeseitigung: Sobald Sie einen Schimmel entdecken, müssen Sie zuerst Ihrem Vermieter Bescheid geben. Wenn der Vermieter nicht innerhalb weniger Tagen vorbeikommen kann, um sich den Schimmel anzusehen, oder wenn Sie den Eindruck haben, er hält es nicht für notwendig sich den Schimmel anzusehen, sollten Sie Fotos vom Schimmel aufnehmen und zugleich ein Protokoll anlegen. In diesem Protokoll  beschreiben Sie den Schimmel so genau wie möglich und nehmen Fotos auf. Taucht der Schimmel wieder auf, müssen Sie das Protokoll fortführen. Wichtig ist ebenso der Nachweis, wann und wie lange Sie täglich lüften und wie hoch die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur in der Wohnung ist. Schimmel gedeiht nur in einer feuchten Umgebung. Für den Wachstum des Schimmels ist die Temperatur nicht entscheidend.Warten Sie  danach nicht zu lange und entfernen  ihn mit einem hochprozentigen Alkohol, damit sich keine Schimmelsporen in der Luft verbreiten können. Das geht natürlich nur dann, wenn der Schimmel sich in Grenzen hält. Verbreitet er sich rasant auf eine große Fläche, dann muss eine Beseitigung durch einen Fachmann erfolgen. Umso schneller diese Beseitigung erfolgt, umso besser und kostengünstiger wird es im Ergebnis. Verwenden Sie keinesfalls Essig. Es ist inzwischen nachgewiesen, dass Essig sogar das Wachstum des Schimmels begünstigen kann.

Woher kommt die Feuchtigkeit ?

Wenn Schimmel auftaucht, dann befindet sich in der Wand oder in dem entsprechenden Bauteil eine erhöhte Feuchtigkeit. Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob irgendwo im Haus ein Wasserschaden war oder erkundigen Sie sich, ob vielleicht das Dach undicht ist etc. etc. Die Ursache muss jedenfalls gefunden werden. Nur so lässt sich der Schimmel langfristig beseitigen. 

Mietminderungsansprüche und Schadensersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie nicht für den Schimmel verantwortlich sind. Zahlen Sie die Miete nur noch unter Vorbehalt. D.h., im Betreff der Überweisung sollte ausdrücklich stehen "unter Vorbehalt". Nur wenn Sie die Miete unter Vorbehalt bezahlen, können Sie nachträglich und rückwirkend eine Mietminderung geltend machen. 


Foto(s): Vistaprint

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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