Schmerzensgeld für Opfer im Strafprozess - Rechtskraft des Adhäsionsverfahrens

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Kann das Opfer einer Straftat bereits im Strafverfahren Schmerzensgeld erhalten?

Ansprüche auf Schmerzensgeld werden normalerweise bei den ordentlichen Zivilgerichten geltend gemacht.

Das Adhäsionsverfahren im Strafverfahren (§§ 403-406c StPO) ermöglicht dem Verletzten einer Straftat, seinen materiellen Schaden und Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Dies hat für ihn den Vorteil, dass ihm ein weiterer, mit einem Kostenrisiko verbundener Prozess erspart bleibt. Für das Opfer hat dies aber nicht nur kostenmäßige Vorteile, etwa da er keinen Prozesskostenvorschuss zahlen muss. Ihm bleibt auch ein weiteres Verfahren und eine Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht erspart.

Ist der Anspruch auf Schmerzensgeld im Strafverfahren abschließend  oder kann in einem Zivilprozess mit Erfolg ein weiterer Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden?

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Januar 2015 – Az: VI ZR 27/14 – zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag eindeutig Stellung bezogen. Es begründet den grundsätzlichen Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

„Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Strafverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 8). Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden.“

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nimmt in der Entscheidung vom 20. Januar 2015 hierbei eine ganzheitliche Betrachtung aller wesentlichen Umstände einschließlich der absehbaren künftigen Entwicklung vor. Maßgeblich ist demzufolge der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes:

„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen …“

Ist eine erneute Forderung von Schmerzensgeld  im Zivilverfahren möglich, wenn seit dem strafgerichtlichen Adhäsionsurteil weitere Folgen eingetreten sind?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015  können  jedoch  Spätfolgen, die nicht vorhersehbar waren, erneut geltend gemacht werden. Es führt hierzu aus:

„Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN).“

Der Verfasser des Berichts ist seit 2001 als Opferanwalt, unter anderem für die Opferschutzorganisation „Weisser Ring", tätig. Er ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Seit 2014 führt er als Dozent (VdA) Pflichtfortbildungen für andere Fachanwälte durch.

Opfer einer Straftat mit geringen finanziellen Einkünften und Vermögensverhältnissen haben die Möglichkeit, eine persönliche kostenlose Erstberatung bei einem Anwalt über die jeweilige Außenstelle des Weissen Rings zu erhalten.


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