Schmerzensgeld für Opfer nach Raub

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung hinsichtlich Schmerzensgeldansprüchen in einem Strafverfahren gefällt (Beschluss vom 8.1.14; Ausgangsinstanz LG Kleve, A.Z.: 3 StR 372/13).

Der Täter hatte das Opfer mit einem Faustschlag gegen die Schläfe ins Taumeln gebracht. Dieser Faustschlag war jedoch nur der Auftakt, denn der Kläger wurde von zwei weiteren Mitangeklagten sodann schwer misshandelt. Diese lebensgefährlichen Misshandlungen durch die Mitangeklagten „wollte“ der hier zu beurteilende Täter jedoch nicht als eigene Tat. Der BGH urteilte nun, dass der Angeklagte weniger Schmerzensgeld zu zahlen habe, als seine Mittäter. Gerade die besonders schweren – und lebensgefährlichen – Angriffe gegen den Kopf und den übrigen Körper des Opfers seien dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das LG auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt habe, betreffe dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht jedoch die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruches gemachte „besonders üble Behandlung“ des Geschädigten durch die Mitangeklagten. Das Schmerzensgeld, das der hier zu beurteilende Angeklagte zu zahlen habe, könne daher nicht in gleicher Höhe wie bei seinen Mittätern zu beziffern sein. Mit anderen Worten, der hier zu beurteilende Angeklagte war nach Ansicht des BGH im Hinblick auf das zu zahlende Schmerzensgeld milder zu behandeln, als seine Mittäter. Bei dem Strafmaß war dies auch der Fall: Er erhielt „nur“ zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung, während seine Mitstreiter zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurden, die sie auch absitzen müssen.

Der Grundsatz „mitgefangen, mitgehangen“ wurde hier also auch im Hinblick auf das Schmerzensgeld durchbrochen.

Verfasser: Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht 

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