Rechtstipp vom 02.06.2009

Schmerzensgeld für Schockschaden bei sexuellem Missbrauch

Ein sexueller Missbrauch  ist nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für die allermeisten Eltern ein extrem belastendes Ereignis. Werden hierdurch schwerwiegende psychische oder körperliche Leiden ausgelöst, kann dies als sog. Schockschaden einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch auslösen.

So hat in einem Fall, bei dem beide Eltern aufgrund des sexuellen Missbrauchs schwere Depressionen erlitten, das zuständige Landgericht (Streit 4/2008, S. 186 ff) nicht nur dem Kinde selbst ein erhebliches Schmerzensgeld zugesprochen, sondern auch den Eltern. Dies ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert.

Bislang bezogen sich veröffentlichte Entscheidungen zum Schockschaden meist auf Todesfälle naher Angehöriger. Lediglich in einem Fall aus 2000 (Hacks 2008, lfd. Nr. 1046) wird einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € zugesprochen,  die – hochschwanger - durch die Nachricht von einem Verkehrsunfall ihres Mannes bei dem dieser schwerstverletzt wurde, einen Schock erlitt.

Auch die zugesprochenen Beträge für Schockschäden sind in der Regel äußerst bescheiden. Selbst in Fällen, in denen die Tötung naher Angehöriger miterlebt werden musste und dies schwere psychische Leiden zur Folge hatte, lagen die ausgeurteilten Beträge meist noch unter den hier der Mutter zugesprochenen 8.000,00 €.

Mit der Anerkennung eines Schockschadens, der aufgrund der Nachricht über einen sexuellen Missbrauch durch einen Freund eintrat wird damit der Lebensrealität vieler Eltern Rechnung getragen, für die mit diesem massiven Vertrauensbruch gleichsam ‚die Welt zusammenbricht’.


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