Schmerzensgeld für unzulässige Lebensverlängerung geht auf Erben über

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Das OLG München hat entschieden, dass lebensverlängernde Maßnahmen bei einem Patienten durchaus einen Schaden darstellen können.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde der sterbende Vater des Klägers zwei Jahre lang mittels PEG-Sonde künstlich ernährt und dadurch am Leben erhalten. Der Sohn hat Schadensersatz in Höhe von 53.000 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR verlangt, da diese künstliche Ernährung medizinisch nicht indiziert gewesen sei und er einer solchen nie zugestimmt habe. Des Weiteren argumentierte er, dass das Leiden seines Vaters nur sinnlos verlängert worden sei. Der behandelnde Hausarzt hätte das Sterben durch Beendigung der Sonderernährung zulassen müssen. Demgegenüber hat dieser behauptet, dass der Betreuer die Sonderernährung ausdrücklich gewünscht habe.

Die Richter des OLG München haben im Rahmen dieser Fallkonstellation eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bestätigt, da der Arzt zur ausführlichen Information des Betreuers verpflichtet gewesen sei. Die Beweislast, ob sich der Betreuer bei ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der Behandlung entschieden hätte, liegt beim Arzt, so das Gericht. Eine unzulässige Lebensverlängerung könne grundsätzlich einen Schaden darstellen, allerdings sahen die Richter vorliegend keinen Vermögensschaden für die Heimkosten, da der Kläger dies nicht ausreichend dargelegt habe.

Beide Seiten haben nun Revision eingelegt, sodass der BGH die endgültige Entscheidung treffen wird.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/schmerzensgeld-fuer-erben-bei-lebensverlaengernder-massnahme_220_444572.html



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