Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl, darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen. Ist in einem solchen Fall ein Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Der Kläger passierte im Oktober 2009 die Kasse eines Warenhauses, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte. Er wurde daraufhin unter dem Vorwurf des Ladendiebstahls gestellt. Der Kläger gab an, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht habe, und sie dann an der Kasse vergessen. Dennoch erhoben der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive auch in der Folgezeit gegenüber dem Kläger den Vorwurf des Diebstahls. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Ein Hausverbot wurde zunächst erteilt, im Laufe des Rechtsstreits aber aufgehoben.
Der Kläger begehrte nun vor dem Landgericht Bad Kreuznach ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagten hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG verweist darauf, dass sich aus den Umständen an der Kasse ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben habe, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen. Dies dürfe zwar nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen, was der Kläger hier aber auch nicht hinreichend belegt habe. Der Geschäftsleiter habe in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch eine Ausgleichszahlung zu entschädigen wäre.
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 22.12.2011, 5 U 1348/11, rechtskräftig durch Zurückweisungsbeschluss vom 26.01.2012
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