Rechtstipp vom 27.09.2010

Schnäppchen bei Amazon – Amazon will Bestellungen mit zu günstigen Preisen stornieren?

Einigen Presseberichten zufolge kam es gestern zu einem zunächst freudigen Erlebnis für Kunden von Amazon in Deutschland. So bewegten sich die Preise für Blue-Ray-Filme kurzzeitig in einer Preisspanne von 1 - 3 Euro. Es wird berichtet, dass Amazon alle zu diesen Preisen getätigten Bestellungen nun stornieren will, da es sich um einen Fehler bei der Preisauszeichnung handele. Ist das rechtens?

Die Frage kann man nicht mit absoluter Sicherheit beantworten: Hier kommt es auf die genauen Umstände an. Z.B. wie diese Auszeichnungsfehler zustande kamen und wann Amazon diese erkannt hat.

Sicher ist: Auch im Internet gelten die normalen Regeln für einen (Kauf-) Vertragsschluss. Demnach gilt: Durch das ins Netz stellen von Angeboten gibt der Verkäufer in der Regel eine - juristisch ausgedrückt - „invitatio ad offerendum" ab. D.h. Interessenten können ein Angebot abgeben, eine Sache zu den genannten Konditionen zu erwerben. Dieses Angebot nimmt der Verkäufer dann z.B. durch eine E-Mailbestätigung oder einfach durch den Abschluss des Bestellvorganges an und ist dann an den Vertrag - inklusive Preis! - gebunden. Auch das „normale" Kaufvertragsrecht kennt natürlich Irrtümer und lässt unter gewissen Umständen die Anfechtung - also die Auflösung eines Kaufvertrages zu.

Ob dies im konkreten Fall so einfach möglich ist, müsste genauer untersucht werden. Hier ein allgemeiner Ratschlag.

Was könnten Käufer unternehmen, wenn Sie das Produkt zu dem günstigen Preis erwerben wollen:

- Falls eine Stornierungsmitteilung durch den jeweiligen Anbieter - etwa per E-Mail - eingeht, sollte dieser „widersprochen" werden. In dem „Widerspruch" sollte die Erklärung enthalten sein, dass man an dem Vertrag zu den vereinbarten Konditionen - genaue Bezeichnung des Produkts und des Preises - festhält. Weiter sollte eine angemessene Frist gesetzt werden und die Lieferung in dieser Frist verlangt werden.

- Falls ein Internetanbieter sich weigert, den Vertrag zu den genannten Konditionen zu erfüllen, kann ein auf diese Materie spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, der die konkreten Umstände und die Rechtslage bewertet.

RAe Gravel & Herrmann

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft in Münster

Wir beraten Mandanten zu allen Fragen des Internetrechts.


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Neue Kommentare

Fehlerhafter Ratschlag - Rechtslage verkannt von Racut am 29.01.2013 19:08

Guten Tag.
Meiner Meinung nach ist der hier gegebene Tipp nicht richtig, und die Rechtslage nicht korrekt dargestellt.

Bei Amazon ist der Abschluss der Bestellung der Antrag (und die Bestellbestätigung eine Bestätigung des Antrags). Die Annahme wird erklärt durch die Versandbestätigung. Erst dann liegt ein Kaufvertrag vor.

Insofern hat der Kunde bei einer Stornierung der Bestellung noch vor der Annahme keine Ansprüche.

VLG
Racut

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