Der Gesetzgeber plant zum 1.09.2009 die Einführung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich. Den neuen Gesetzen wird eine für Rentner wesentliche Regelung zum Opfer fallen: Das so genannte Rentnerprivileg. Die bisherige Rechtslage: Mit der Scheidung ist zwingend die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Damit werden in der Ehe von den Ehegatten erworbene Anrechte auf eine Altersversorgung (also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung oder Betriebsrente) gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. In der Regel sind durch die Gestaltung der Ehe bei beiden Ehegatten Versorgungsanrechte nicht in der gleichen Höhe vorhanden. So hat - meist immer noch - die Frau aufgrund der Kindererziehung eine geringere Rente erarbeiten können als der Mann, der während der gesamten Ehezeit gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Der Ausgleich der Renten wird dadurch herbeigeführt, dass vom Rentenkonto desjenigen, der von der seiner Rente etwas abzugeben hat, ein Betrag weggenommen und dem anderen Ehepartner gutgeschrieben wird. Damit verringert sich die Rente beim Ausgleichspflichtigen.
Bisherige Besonderheit bei Rentnern: War derjenige, der von seiner Rente aus der Deutschen Rentenversicherung etwas abzugeben hatte, zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Rentner, wurde zwar auch sein Rentenkonto durch den Versorgungsausgleich verkleinert. Er erhielt jedoch so lange noch die gleiche Rente wie zuvor wie sein Ehegatte noch keine Rente bezog. Gerade bei Ehen von Partnern unterschiedlichen Alters war es bisher somit ratsam, bei beabsichtigter Scheidung kurz vor Rentenbeginn des Ausgleichszahlenden die Scheidung noch zu verzögern, bis der Rentenbescheid da war. Dann kam er übergangsweise noch in den Genuss der vollen Rente.
Diese Besonderheit der bisherigen Rechtslage wird nunmehr mit Einführung der neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich wegfallen. Der Gesetzgeber hat die Abschaffung mit dem Schutz der Deutschen Rentenversicherung begründet, die durch die bisherige Regelung benachteiligt worden sein soll. Die Übergangsregelung schreibt vor, dass Scheidungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten, also vor dem 01.09.2009 eingeleitet werden, noch der alten Gesetzeslage unterfallen. Das heißt: Einreichung und Zustellung eines Scheidungsantrags vor dem 01.09.2009: Rentnerprivileg ja, Zustellung nach dem 01.09.2009: Rentnerprivileg nein.
Sind Sie somit Rentner, beziehen eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und tragen sich mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen, dann sollten Sie dies noch vor dem 01.09.2009 angehen. Sie sollten daher nicht mehr zögern, sondern sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen und ggf. einen Scheidungsantrag stellen.
Dr. Reinhart Enßlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
68161 Mannheim
Fon: 0621 39747774
Fax: 0621 39747775
info@rechtsanwalt-ensslin.de
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Rentnerprivileg gekippt - ein weiterer Vorteil für die Rentenkasse von Egenolf am 19.02.2009 15:11
Mit der Abschaffung des Rentnerprivilegs wird nicht die Benachteiligung der Rentenkasse behoben, sondern im Gegenteil die Bevorteilung ausgeweitet. Alle Ausgleichspflichtigen erhalten dann bei Rentenbeginn eine gekürzte Rente, obwohl die/der Ausgleichsberechtigte vielleicht erst Jahre später in Rente geht. Die Einsparung für die Rentenkasse - der Verlust für den Ausgleichspflichtigen - kann sich dabei leicht auf einige 10.000? aufsummieren. Ohne Scheidung müsste die Rentenkasse den vollen Rentenbetrag während des gedachten Zeitraums zahlen!
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