Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, dass für viele Mieter und Vermieter
von Bedeutung ist. Es ging um die Frage, ob der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen kann, weil die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam
ist.
Zuschlag gemäß Renovierungskosten
Die Entscheidung war
notwenig geworden, weil nach der Rechtsprechung des BGH Schönheitsreparaturklauseln mit starren
Renovierungsfristen unwirksam sind. Um seine finanziellen Belastungen zu kompensieren, verlangte ein
Vermieter von dem Mieter einen Mietzuschlag in Höhe von 0,71 Euro pro Quadratmeter. Den Betrag
hatte er anhand der zu erwartenden Renovierungskosten ermittelt. Nachdem sich der Mieter weigerte,
den Zuschlag zu bezahlen, klagte der Vermieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Landgericht erkannte nur einen Zuschlag im Rahmen der ortsüblichen
Vergleichsmiete in Höhe von nur 0,20 Euro an und wies im Übrigen die Klage ab. Schließlich zog
der Vermieter zum BGH.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die
Karlsruher Richter wiesen die Klage des Vermieters ab. Nach § 558 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Ein darüber hinausgehender Zuschlag würde dem Mietrechtssystem widersprechen, das die jeweiligen
Marktverhältnisse den Maßstab für Mieterhöhungen bilden. Die Lasten der Schönheitsreparaturen muss der Vermieter
tragen, zumal er als Verwender der Schönheitsreparaturklausel auch für die Folgen ihrer
Unwirksamkeit einzustehen hat. (Az.: VIII ZR 181/07)
Weitere Informationen zur Rechtsprechung
des BGH in Hinblick auf Schönheitsreparaturen finden Sie in dem anwalt.de-Rechtstipp:
Endrenovierungsklauseln - so urteilt der
Bundesgerichtshof
(WEL)
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