Schönheitsreparaturen: Kein Mietzuschlag wegen unwirksamer Klausel

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 09.07.2008

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, dass für viele Mieter und Vermieter von Bedeutung ist. Es ging um die Frage, ob der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen kann, weil die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.


Zuschlag gemäß Renovierungskosten

Die Entscheidung war notwenig geworden, weil nach der Rechtsprechung des BGH Schönheitsreparaturklauseln mit starren Renovierungsfristen unwirksam sind. Um seine finanziellen Belastungen zu kompensieren, verlangte ein Vermieter von dem Mieter einen Mietzuschlag in Höhe von 0,71 Euro pro Quadratmeter. Den Betrag hatte er anhand der zu erwartenden Renovierungskosten ermittelt. Nachdem sich der Mieter weigerte, den Zuschlag zu bezahlen, klagte der Vermieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Landgericht erkannte nur einen Zuschlag im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von nur 0,20 Euro an und wies im Übrigen die Klage ab. Schließlich zog der Vermieter zum BGH.

 
Ortsübliche Vergleichsmiete

Die Karlsruher Richter wiesen die Klage des Vermieters ab. Nach § 558 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ein darüber hinausgehender Zuschlag würde dem Mietrechtssystem widersprechen, das die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für Mieterhöhungen bilden. Die Lasten der Schönheitsreparaturen muss der Vermieter tragen, zumal er als Verwender der Schönheitsreparaturklausel auch für die Folgen ihrer Unwirksamkeit einzustehen hat. (Az.: VIII ZR 181/07)

Weitere Informationen zur Rechtsprechung des BGH in Hinblick auf Schönheitsreparaturen finden Sie in dem anwalt.de-Rechtstipp:

Endrenovierungsklauseln - so urteilt der Bundesgerichtshof

(WEL)


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