Schönheitsreparaturklauseln

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Im Zusammenhang mit der im Vertrag vereinbarten Schönheitsreparaturklausel möchten zahlreiche Mandanten ihre Ansprüche geltend machen oder unberechtigte Ansprüche der Gegenseite abwehren. Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ist die Prüfung der Wirksamkeit dieser Klausel der Ausgangspunkt. Die Rechtsprechung des BGH zu formularmäßigen Schönheitsreparaturklauseln ist umfassend und unübersichtlich. In diesem Beitrag werden die gängigsten Fehler aufgezeigt, die zur Unwirksamkeit der Klausel und damit dazu führen können, dass der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen muss. Unzulässig sind Klauseln mit starren Fristenplänen, ein Renovierungsturnus, der sich nicht an der Abnutzung der Mietsache orientiert, sowie eine Anfangsrenovierung ohne Ausgleich. Eine Endrenovierungsklausel, die mit dem Renovierungsturnus nicht übereinstimmt, ist unwirksam und führt auch zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund des Summierungseffekts. Quotenabgeltungsklauseln sind ebenfalls unwirksam, führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Auch Klauseln, die den Mieter zur Durchführung der Renovierungsarbeiten durch einen Fachbetrieb verpflichten oder ihn zum Entfernen von Tapeten anhalten, sind unwirksam. Die Unzulässigkeit kann sich auch aus einem unzulässigen Summierungseffekt ergeben. Es sei jedoch angemerkt, dass sich die Rechtsprechung ständig weiterentwickelt, sodass sich immer wieder neue Fallgruppen und Nuancen ergeben können.

Foto(s): www.kanzlei-boesing.de

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