Schoko-Toto im Knast - Teil 2

Rechtsgebiete: Strafrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 18.01.2010

Wie ich im ersten Teil des Beitrags vom 12.01.2010 geschildert habe, verhandelt die Hamburger Justiz gegen den Insassen einer Justizhaftanstalt wegen illegalen Glücksspiels. Er hatte mit anderen Häftlingen um Schokolade auf den Ausgang von Spielen der Fußball-Bundesliga gewettet.

Neben der Strafbarkeit von Fußballwetten fragt sich hier vielleicht auch mancher, ob man in einem Gefängnis überhaupt Straftaten begehen kann. Schließlich handelt es sich bei den Insassen sämtlich um bereits rechtskräftig verurteilte Straftäter. Und im Gefängnis ist doch sowieso alles anders, oder?

Dieses Mal ist die Antwort eigentlich wirklich ganz einfach. Das Strafgesetzbuch gilt überall, also auch im Knast. Wer im Knast z. B. klaut, macht sich grundsätzlich genauso strafbar wie derjenige, der „draußen" klaut. Nur ist es möglicherweise im Knast schwieriger etwas zu finden, das man klauen kann, aber das ist eine andere Geschichte. Im Knastjargon sagt man „eine Lampe bauen", wenn jemand im Knast erneut straffällig wird. Am häufigsten sind dort wohl Körperverletzungsdelikte der Insassen unter einander; auch Beleidigungsdelikte gegen Justizbeamte mögen häufiger vorkommen. Es soll sogar Straftäter gegeben haben, die aus dem Gefängnis heraus einen schwunghaften Drogenhandel organisiert haben. Das alles ist natürlich gleichermaßen strafrechtlich relevant, ob in Freiheit oder im Gefängnis.

Aber etwas seltsam ist der Ausgangsfall mit den wettenden Knackis dann doch.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Insasse im Gefängnis einem Eingriff in sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) unterliegt. Er darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes in seiner Freiheit beschränkt werden, und auch nur soweit, wie der Zweck dies erfordert. Im Verwaltungsrecht nennt man diese besondere Situation „Sonderrechtsverhältnis". Andere Sonderrechtsverhältnisse sind z. B. der Beamtenstatus oder die Zugehörigkeit zur Bundeswehr. Früher nannte man die Sonderrechtsverhältnisse „Besonderes Gewaltverhältnis". Dieser Begriff war dem Bundesverfassungsgericht aber zu tendenziös und seine Benutzung gilt daher heute als nicht mehr politisch korrekt.

In einem Sonderrechtsverhältnis darf all das, was den Sonderstatus nicht begründet, sondern nur ausgestaltet, ohne Parlamentsvorbehalt geregelt werden. Das ist sinnvoll: Müsste jedes Mal der Gesetzgeber entscheiden, wann z. B. Einschlusszeit im Knast ist, hätte er viel zu tun. Soweit also nicht das „ob" des Sonderrechtsverhältnisses geregelt werden soll, sondern nur das „wie", kann dies ohne Gesetz einzig aufgrund interner Regelungen geschehen. Hierzu haben alle Haftanstalten interne Hausordnungen. Und da ist dann auch das Problem:

Im Fall unseres wettenden Häftlings ist die Anstaltsleitung offenbar jahrelang nicht gegen dessen Glücksspiel vorgegangen. Der Häftling konnte daher möglicherweise davon ausgehen, dass sein Treiben erlaubt war, denn ansonsten hätte längst jemand einschreiten müssen. Ob es vor diesem Hintergrund zulässig sein kann, den Betreffenden trotz der offensichtlichen Billigung seines Treibens durch das Vollzugspersonal vor einem Gericht strafrechtlich zu belangen, ist fast schon eine philosophische Frage und im Ergebnis sehr, sehr zweifelhaft.

So kann aus einer harmlosen Freizeitbeschäftigung ein staatstragendes Problem werden. Aber darf man bei Gefangenen überhaupt von „Freizeit" sprechen?


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