Rechtstipp vom 27.12.2010

Schülerfahrkosten: Elternbeteiligung muss in Rheinland-Pfalz neu geregelt werden

Die Beteiligung der Eltern von Schülern, die in Rheinland-Pfalz ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule besuchen, an den Schülerbeförderungskosten benachteiligt diese Schüler ohne hinreichende sachliche Gründe gegenüber Schülern der neu eingeführten Realschule plus, die keinen solchen Eigenanteil tragen müssen. Sie ist daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz entschieden. Er gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt. Jetzt muss der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bis spätestens zum 31.07.2012 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Hintergrund: Die Realschule plus vereinigt die bisherigen Haupt- und Realschulen in einer Schulart. Hinsichtlich der Schülerbeförde¬rung sieht das rheinland-pfälzische Schulgesetz eine Eigenbeteiligung an den Kosten für die Schüler der Realschule plus nicht vor. Demgegenüber muss für Schüler der Gym¬nasien und Inte¬grierten Gesamtschulen beim Überschreiten bestimmter Einkommens¬grenzen ein Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten getragen werden.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, welche die Jahrgangsstufen 7 und 9 eines Gymnasiums besuchen. Er muss monatlich einen Eigenanteil von derzeit 21 Euro je Kind für die Beförderung zur Schule tragen. Der Beschwerdeführer meint, die Regelung über die Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten stelle eine unzulässige Benachteiligung der Schüler der Gymnasien in der Mittelstufe gegenüber den Schülern der neuen Realschule plus dar.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Neuregelung über die Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten ver¬stoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so das LVerfG. Insbesondere bilde die Berufsreife als Schulabschluss keine tragfähige Grundlage für die unterschiedliche Behandlung der Schüler der Realschule plus einerseits sowie der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen andererseits. Auch die Integrierte Gesamtschule führe zur Qualifikation der Berufsreife und biete damit eine schulische Grundversorgung zur Erfüllung der Schulpflicht. Außer¬dem werde die kostenlose Beförderung allen Schülern der Realschule plus gewährt, also nicht nur denjenigen des Bildungsganges zur Erlangung der Berufsreife, sondern auch denen, die den qualifizierten Sekundarabschluss I anstrebten. Dieser Sekundarabschluss I werde aber auch an den Gymnasien und Inte¬grierten Gesamtschulen vermittelt. Es komme hinzu, dass an der Realschule plus sogar die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden könne. Deshalb sei der Ausschluss der Schüler von der kostenlosen Schülerbeförde¬rung, welche den gleichen Bildungsgang (Sekundarabschluss I) an Gymnasien oder Inte¬grierten Gesamtschulen besuchten, nicht gerechtfertigt.

Auch mit der Unterscheidung zwischen Pflicht- und Wahlschulen lasse sich zumindest seit der Schulstrukturreform 2009 eine unterschiedliche Behandlung bei den Kosten der Schülerbeförderung nicht mehr begründen. Die Schulpflicht könne nämlich durch den Besuch sämtlicher weiterführender Schulen (Realschule plus, Gymnasium und Integrierte Gesamtschule) erfüllt werden.

Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2010, VGH B 11/10

Bewertung
24 von 24 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Autorenprofil
anwalt.de - Rechtsnews
anwalt.de - Rechtsnews
Rollnerstr. 8
90408 Nürnberg
Weitere Rechtstipps (7453)