Rechtstipp vom 14.07.2009

Schuldnerberatungsstelle: Finanzierungskonzept muss stimmen

Ein Verein, der sich über Mitgliedsbeiträge der zu beratenden Schuldner finanzieren soll, kann nicht als Schuldnerberatungsstelle anerkannt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn das Finanzierungskonzept des Vereins den Schuldnern in einem Zeitraum von sechs bis sieben Jahren einen monatlichen Beitrag in Höhe von 28,50 Euro abverlangt und sie bei Rückständen die Beratungsleistung nicht in Anspruch nehmen dürfen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden. Die Revision ließ es nicht zu.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Satzung als Vereinszweck die Schuldnerberatung, die Vertretung der Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren sowie die Begleitung der Schuldner durch das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich der sechsjährigen Wohlverhaltensphase vorsieht. Um die Beratungsleistung in Anspruch nehmen zu können, sollen die Schuldner Vereinsmitglieder werden. Dies ist mit einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 100 Euro und monatlichen Beiträgen von 28,50 Euro verbunden. Gekündigt werden kann nur zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Gerät der Schuldner mit der Beitragszahlung in Rückstand, ruht auch das Recht, die Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen.

Nach Ansicht des OLG kann der Verein nicht als Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung anerkannt werden. Das gewählte Finanzierungsmodell, das den Schuldnern über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren einen monatlichen Beitrag in Höhe von 28,50 Euro abverlange, laufe dem Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens zuwider. Dieses solle in erster Linie dem überschuldeten Verbraucher einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Hiermit sei es nicht vereinbar, die überwiegend mittellosen Schuldner über einen mehrjährigen Zeitraum mit einem monatlichen Beitrag in der vom Kläger geforderten Höhe zu belasten.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009, OVG 1 B 27.08

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