Schreibt ein Realschüler im Unterricht den Satz "Man sollte Frau X. töten" (womit seine gerade unterrichtende Lehrerin gemeint war), und liest ein Mitschüler diesen Text laut vor, so kann sich der "schreibende Schüler" nicht gegen einen schriftlichen Verweis wehren, den ihm die Schule ausstellt. Der Schüler müsse lernen, die "elementaren Bildungs- und Erziehungsziele" zu akzeptieren und aktives soziales Verhalten zu entwickeln. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sich direkt nach der Aktion dafür bei der Lehrerin entschuldigt habe. Bliebe ein derartiges Fehlverhalten sanktionslos, so würde die Schule "die zur Vermittlung ihrer Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen", so das Verwaltungsgericht Berlin. (AZ: 3 A 535/07)
Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert