Schulrecht - Medikamentengabe durch Lehrer

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Darf der Lehrer/die Lehrerin einem Kind Medikamente geben, ohne dabei Gefahr zu laufen, gegen Gesetze zu verstoßen? Wann besteht sogar die Pflicht, tätig zu werden?

Im Grundsatz ist jeder dazu verpflichtet, in einer Notsituation zu helfen, wobei dazu auch Probleme im Zusammenhang mit einer Krankheit gehören. Es stehen also nicht nur Ärzte und andere Fachkräfte, sondern auch alle Bürger in der Pflicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Dazu gehören natürlich auch die Lehrkräfte.

Bei einer lebensbedrohlichen Situation ist die Lehrkraft also dazu verpflichtet zu helfen, da sie andernfalls wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden könnte.

Die Hilfeleistung in einer Notsituation ist aber abzugrenzen von der Verabreichung von Medikamenten im Schulalltag. Lehrkräfte dürfen grundsätzlich keine Tabletten, Salben oder Sprays verabreichen, sie können höchstens dem Wunsch der Eltern nachkommen, das Kind an die Einnahme zu erinnern. Die Verabreichung von Medikamenten ist nur erlaubt, wenn die Eltern der Schule eine Bescheinigung des Arztes vorlegen, aus der ersichtlich ist, wann und wie die Schule das Medikament verabreichen soll. Die Eltern sollten die Schule, die betroffenen Lehrkräfte und das Land als Dienstherr schriftlich von jeder Haftung im Zusammenhang mit dieser Hilfeleistung freistellen.

Bei diabeteskranken Kindern geht es darum, eine Glucose-Notfallspritze in der Schule zu haben, die im Notfall verabreicht werden soll. Die Schule kann dem Wunsch der Eltern nach dem Vorhalten einer solchen Spritze nachkommen, wenn sich eine Lehrkraft freiwillig dazu bereit erklärt, die Spritze zu verabreichen.


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