Schulrecht RLP - nachträgliche Abänderung von Konferenzprotokollen

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In einem Kollegium haben Kolleginnen ein fertiges und abgezeichnetes Protokoll einer Konferenz dergestalt abändern wollen, dass sie die Worddatei ohne vorherige Absprache/Ankündigung nach eigenem Gusto änderten und die geänderte Version der Direktorin zur Unterschrift vorlegten. Wie ist dies rechtlich zu bewerten? 

Protokolländerungen von Konferenzen sind in der Konferenzordnung in den Ziffern 8.11 bis 8.14 geregelt, vgl. die Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, Rundschreiben. d. KM vom 30. 6. 1976 – IV A 1 Tgb.-Nr. 1256:

„8.11 Über jede Konferenz wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung alle Lehrer außer dem Vorsitzenden, dem Schulleiter und seinen Vertretern im Wechsel verpflichtet sind. Sie enthält die Namen der Anwesenden und Fehlenden, die verhandelten Gegenstände und das Ergebnis der Beratung – Beschlüsse im Wortlaut – unter Angabe der dafür und dagegen vorgebrachten wesentlichen Gründe.

8.12 Jedes Mitglied und jeder nicht stimmberechtigte Teilnehmer einer Konferenz hat das Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu formulieren und der Niederschrift beizufügen.

8.13 Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben. Der Schulleiter bestätigt durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften bei Konferenzen, bei denen er nicht selbst den Vorsitz führte. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Konferenz innerhalb von drei Wochen bekannt zu machen; Änderungs- und Ergänzungswünsche sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich dem Vorsitzenden vorzulegen; werden keine derartigen Wünsche vorgebracht, gilt die Niederschrift als gebilligt. Über evtl. Änderungs- oder Ergänzungswünsche wird auf der nächsten Konferenz abgestimmt. Die gebilligte Niederschrift der Gesamtkonferenz wird mindestens durch Aushang bekannt gemacht.

8.14 Die Niederschriften sind Urkunden; sie werden bei den Schulakten aufbewahrt.“

Fazit: Die betreffenden Kolleginnen hätten ihre Änderungen und Ergänzungswünsche innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden des Protokolls dem Vorsitzenden schriftlich vorlegen müssen, damit in der folgenden Konferenz darüber hätte abgestimmt werden können. Ziffer 8.14 der Konferenzordnung weist die Protokolle als Urkunden aus. Damit haben die Kolleginnen durch Veränderung von Niederschriften sogar eine Urkundenfälschung begangen.


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