Schulrecht RLP - Unterrichtsteilnahme der Eltern

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Muss ich es als Grundschullehrerin dulden, dass Eltern sich in meinen Unterricht setzen wollen, um zu schauen, wie sich das Kind in der Klasse verhält?

Spontan auftauchende Eltern müssen von den Lehrkräften nicht im Unterricht geduldet werden, Hospitationen nach Vereinbarung jedoch schon. Der Zweck der Hospitation ist dabei unerheblich. Die hierfür relevanten Grundlagen sind § 2 Abs. 5 SchulG sowie die §§ 7 (Abs. 4 Satz 2) und 9 der GrundschO zu finden.

§ 2 Abs. 5 SchulG garantiert den Eltern einen „Anspruch auf Teilnahme am Unterricht“ [Hospitation] sowie „an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes“.

Nach § 7 Abs. 4 S. 2 haben die Eltern über personenbezogene Daten, die vertraulich zu behandeln sind, zu schweigen. Gemäß § 9 Abs. 1 müssen an jeder Schule Regelungen für den Unterrichtsbesuch bestehen. Diese können bei der Schulleitung erfragt werden.

Die übrigen Absätze des § 9 besagen, dass der Zeitpunkt der Hospitation zwischen der Lehrkraft und den Eltern mindestens drei Unterrichtstage (Wochenendtage zählen also nicht) abzusprechen ist und dass Überprüfungsstunden für Lehramtsanwärter oder sonstige Lehrkräfte sowie Stunden, in denen schriftliche Leistungsfeststellungen (Klassenarbeiten, Tests, HÜs) stattfinden, nicht für eine Elternhospitation in Frage kommen. Nach Belieben teilnehmen können die Eltern also nicht.


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